Keine Geldleistungen der Unfallversicherung nach Taliban-Geiselhaft
BGer – Ein Mann erhält von seiner Unfallversicherung keine Geldleistungen im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Störung, die er nach achtmonatiger Geiselhaft in den Händen der Taliban erlitten hat. Seine Fahrt durch nördliche Gebiete Pakistans ohne bewaffnete Eskorte, bei der er und seine Lebenspartnerin 2011 entführt wurden, muss als absolutes Wagnis in einem besonders schweren Fall gelten. (Urteil 8C_605/2014)
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