Liebe Leserinnen und Leser
Vor dem Hintergrund der geplanten Revision im Vergaberecht analysiert Etienne Poltier kritisch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und die Ausdehnung des Vergaberechts auf die Konzessionen und auf öffentliche Aufgaben. Er ist von den neuen Regelungen noch nicht überzeugt, da auf diese Weise beschwerdebedingte Bauverzögerungen und Mehrkosten immer noch nicht vermieden werden können.
Gibt es Grenzen der Einflussnahme Privater in Abstimmungskampagnen? Stellt eine strafrechtlich unerlaubte Abstimmungspropaganda bereits eine unzulässige Einwirkung im Abstimmungskampf dar? Denise Buser spricht sich dafür aus, dass eine strafrechtliche Qualifikation von Propagandamitteln ein klarer Gradmesser für die Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger privater Einwirkung ist. Dieses Kriterium müsse bei der Prüfung, ob ein Abstimmungsresultat beeinträchtigt wurde oder nicht, miteinbezogen werden.
Die Aktionärsrechte und -klagen sollen gemäss dem Vorentwurf zur Revision des Aktienrechts vom 28. November 2014 (VE-OR) im Sinne einer verbesserten Corporate Governance verstärkt werden. Isabelle Chabloz widmet sich den Vorschlägen zur Stärkung des Rechtsschutzes der Aktionäre. Sie begrüsst unter anderem, dass neu die Möglichkeit einer Aktionärsklage auf Kosten der Gesellschaft (Art. 697j f. VE-OR) sowie eine verbindliche Schiedsklausel zu vereinbaren (Art. 697l VE-OR), besteht.
Yvonne Prieur untersucht unter Einbezug des revidierten kantonalen Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013, welche Institutionen als private und welche als öffentliche Spitäler gelten. Als Beispiel zieht sie den Kanton Bern heran und nimmt Bezug auf die Pflichten der Berner Spitäler als Arbeitgeber. In Ihrer Replik zu einem Beitrag von Astrid Epiney (Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Datenschutzgesetzes des Bundes und der kantonalen Datenschutzgesetze, in: Jusletter 2. März 2015) nimmt sie Stellung zur Frage, welches Datenschutzgesetz aufgrund des Arbeitsrechts bei welchem Listenspital zur Anwendung kommt.
Am nächsten Montag, 25. Mai 2015, erscheint kein Jusletter. Wir wünschen Ihnen schöne Pfingstfeiertage und freuen uns, Sie am 1. Juni 2015 wieder begrüssen zu dürfen.
Bis dahin wünschen wir Ihnen eine spannende Lektüre.
Simone Kaiser | Sandrine Lachat Leiterin Jusletter Suisse Romande |
Abstract
Das (Bundes- und interkantonale) Vergaberecht steht in Revision; ein Vorprojekt betreffend das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) ist nämlich in Vernehmlassung. Diese Gesetzesänderungen sehen eine neue Definition des Geltungsbereichs dieser Materie vor; der Beitrag enthält eine kritische Analyse der geplanten Lösungen. Man kann die (neue) Definition des Begriffs «öffentlicher Auftrag» nur begrüssen; was die Ausdehnung des Vergaberechts auf die Konzessionen und auf die Übertragungen öffentlicher Aufgaben betrifft, überzeugen die Vorprojekte jedoch nicht.
Abstract
Das Bundesgericht hat in kontinuierlicher Rechtsprechung festgehalten, dass Polemik und Zuspitzung bei privaten Abstimmungskampagnen grundsätzlich zulässig sind und zum Wesen der Demokratie gehören. Stellen jedoch Abstimmungsplakate, die sich als nachträglich strafrechtlich verboten erweisen, eine Grenze dar? Die vier kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für Störungen der Abstimmungs- und Wahlfreiheit, die noch vor dem Stimmgang aufgedeckt werden, sind analog anzuwenden.
Abstract
Um die Corporate Governance zu verbessern, schlägt der Vorentwurf zur Revision des Aktienrechts vom 28. November 2014 (VE-OR) die Einführung neuer Instrumente zur Stärkung des Rechtsschutzes der Aktionäre vor. Der Beitrag präsentiert und analysiert diese Vorschläge, insbesondere das Recht der Aktionäre auf Zulassung zur Klage auf Kosten der Gesellschaft (Art. 697j f. VE-OR) sowie die Möglichkeit der Unternehmen, in ihren Statuten vorzusehen, dass gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht beurteilt werden (Art. 697l VE-OR). (bk)
Abstract
Im Auftrag des Inselspitals Bern hat Prof. Dr. iur. Astrid Epiney untersucht, welche Datenschutzgesetze private Spitäler als Arbeitgeber bei der Bearbeitung der Mitarbeiterdaten anzuwenden haben und welcher Datenschutzaufsichtsbehörde sie unterstellt sind (publiziert in Jusletter 2. März 2015). Sie kommt dabei zum Ergebnis, dass das DSG anwendbar und demzufolge der EDÖB für die Datenschutzaufsicht zuständig ist. Vorliegend wird diese rechtliche Auffassung im Ergebnis geteilt, nicht jedoch in der angewandten Methodik.
Abstract
BGer – Das Bundesgericht wies zwei Beschwerden des Walliser Weinhändlers Dominique Giroud ab. (Urteil 1B_13/2015 und 1B_14/2015)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht hat entschieden, dass die von der Genfer Justiz angeordnete Schliessung eines Massagesalons, welcher eine Arbeiterin ohne Arbeitsbewilligung eingestellt hatte, nicht verhältnismässig sei. Es hat festgelegt, dass die zusätzlich auferlegte Busse von CHF 3‘000 Strafe genug sei. (Urteil 2C_793/2014) (sts)
Abstract
BVGer – Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Kinderspital Zürich die Kosten für Forschung und Lehre nicht ausreichend transparent gemacht hat. Deshalb hat es den vom Zürcher Regierungsrat festgelegten Basisfallwert für den stationären Bereich aufgehoben. (Urteil C-6392/2014)
Abstract
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. Mai 2015 die Revision der Personalverordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA genehmigt.
Abstract
Der Bundesrat hat am 13. Mai 2015 ein zusätzliches Kriterium für die Beurteilung der Ausfuhr und die Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung aus der Schweiz beschlossen.