Wider die Amtshilfe bei Datenklau: Gestohlene Daten sind gestohlene Daten
Auch wenn ein höchstrichterlicher Entscheid noch aussteht, so hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich doch einen ersten Pflock eingeschlagen: Amtshilfe basierend auf gestohlenen Daten ist unzulässig. Daran gilt es festzuhalten – auch de lege ferenda.
Inhaltsverzeichnis
- I. De lege lata: Keine Amtshilfe gestützt auf gestohlene Daten
- A. Rechtsgrundlagen
- 1. Gesetzliche Regelung
- 2. Fehlende abkommensrechtliche Regelung
- B. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2015
- 1. Sachverhalt
- 2. Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
- C. Literaturmeinungen
- D. Gutachten des Bundesamtes für Justiz
- E. Eigene Stellungnahme
- 1. Vorbemerkungen zu Art. 26 Abs. 3 OECD-MA
- 2. Analoge Anwendung der Regeln zur Verwertung illegal erlangter Beweismittel?
- 3. Verbindlichkeit der Regelung von Art. 7 lit. c StAhiG?
- 4. Verstoss gegen innerstaatliches Recht (Art. 26 Abs. 3 lit. a und b OECD-MA)?
- 5. Verstoss gegen den Ordre public (Art. 26 Abs. 3 lit. c OECD-MA)?
- 6. Verletzung allgemeiner vertraglicher Treuepflichten?
- F. Fazit
- II. De lege ferenda: Amtshilfe gestützt auf gestohlene Daten – der zweite Anlauf
- A. Vorgeschichte
- B. Vernehmlassungsvorlage 2015
- 1. Erhöhter Druck auf internationaler Ebene (Argument 1)
- 2. Rechtlich relevanter Unterschied (Argument 2)
- C. Eigene Stellungnahme
- 1. In politischer Hinsicht (Argument 1)
- 2. In rechtlicher Hinsicht (Argument 2)
- B. Fazit
- III. Schlusswort
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare