Inhaltsverzeichnis
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I. Einleitung
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II. «Angemessene» Tarife gemäss Art. 6 Abs. 1 StromVG
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1. Begriffliches
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2. Grundsätzliches zur Kompetenzabgrenzung seit Inkrafttreten des StromVG
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3. StromVG als Rahmengesetz
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4. Art. 6 Abs. 1 StromVG als offene Norm, die ein Ermessen einräumt
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a) Herkömmliche Handhabung: Beurteilung der auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe
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b) Mehrdimensionale Betrachtungsweise wird den Besonderheiten der Regulierungstätigkeit besser gerecht
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c) Berücksichtigung der konkretisierenden Vorgaben in der StromVV
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d) Fazit: Fachfragen, die aufgrund einer entsprechenden Ermessenseinräumung beurteilt werden, sind keine Rechtsfragen
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5. Folgerungen in Bezug auf die von der ElCom anzuwendenden Kontrollkriterien und -methoden bei der Überprüfung von Grundversorgungstarifen
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III. Angemessene Tarife gemäss einem künftigen Art. 7 Abs. 1 StromVG
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1. Zur etappierten Marktöffnung
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2. Angemessenheit gemäss dem Erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage vom Oktober 2014
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3. Bemerkungen
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IV. Schlussbemerkungen