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«Angemessene» Grundversorgungstarife: Unbestimmter Rechtsbegriff oder Entscheidungsspielraum?

Überlegungen grundsätzlicher Art zur Stromversorgungsgesetzgebung im Allgemeinen und zu Art. 6 und 7 StromVG im Besonderen

Brigitta Kratz
Beitragsarten:

Beiträge

Rechtsgebiete:

Energie- und Umweltrecht

Zitiervorschlag: Brigitta Kratz, «Angemessene» Grundversorgungstarife: Unbestimmter Rechtsbegriff oder Entscheidungsspielraum?, in: Jusletter 30. November 2015

Der Beitrag befasst sich – am Beispiel der «angemessenen Tarife» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG bzw. eines künftigen Art. 7 Abs. 1 (StromVG) – mit den grundsätzlichen Fragen, welche sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer verwaltungsexternen, mit interdisziplinärer Fachkompetenz ausgestatteten Regulierungsbehörde, stellen. Die Autorin plädiert dafür, die Besonderheiten der Regulierungstätigkeit zu anerkennen und den der Regulierungsbehörde mittels offenen Normierungen oder auch der Verwendung fachtechnischer Begriffe eingeräumten Entscheidungsspielraum als Sachverständigenermessen zu erkennen und zu würdigen.


Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. «Angemessene» Tarife gemäss Art. 6 Abs. 1 StromVG
    • 1. Begriffliches
    • 2. Grundsätzliches zur Kompetenzabgrenzung seit Inkrafttreten des StromVG
    • 3. StromVG als Rahmengesetz
    • 4. Art. 6 Abs. 1 StromVG als offene Norm, die ein Ermessen einräumt
      • a) Herkömmliche Handhabung: Beurteilung der auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe
      • b) Mehrdimensionale Betrachtungsweise wird den Besonderheiten der Regulierungstätigkeit besser gerecht
      • c) Berücksichtigung der konkretisierenden Vorgaben in der StromVV
      • d) Fazit: Fachfragen, die aufgrund einer entsprechenden Ermessenseinräumung beurteilt werden, sind keine Rechtsfragen
    • 5. Folgerungen in Bezug auf die von der ElCom anzuwendenden Kontrollkriterien und -methoden bei der Überprüfung von Grundversorgungstarifen
  • III. Angemessene Tarife gemäss einem künftigen Art. 7 Abs. 1 StromVG
    • 1. Zur etappierten Marktöffnung
    • 2. Angemessenheit gemäss dem Erläuternden Bericht zur Vernehmlassungsvorlage vom Oktober 2014
    • 3. Bemerkungen
  • IV. Schlussbemerkungen
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