Weko-Verfügung zur Amag-Preisabsprache ist nichtig
BVGer – Die Verfügung der Wettbewerbskommission (WEKO), mit der eine einvernehmliche Regelung mit der Volkswagen-Importeurin Amag genehmigt wurde, ist nichtig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Verfügung ist Teil des Verfahrens zu den Preisabsprachen von VW-Markenhändlern. (Urteil B-5290/2014, B-5293/2014, B-5294/2014 und B-5332/2014)
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