Inhaltsverzeichnis
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I. Einleitung
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II. Grundlagen
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1. Kindeswohl als Leitmaxime
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2. System Familie
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3. Gleichbehandlung ehelicher und nicht-ehelicher Kinder
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4. Vorrang des Minderjährigen-Unterhalts
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5. Ermittlung der für das Kind besten Betreuungslösung
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6. Prüfung alternierender Obhut
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7. Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt
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8. Bemessung des Betreuungsunterhalts
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9. Betreuungsanteile
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10. Sozialzulagen und Sozialversicherungsleistungen
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11. Dokumentation
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12. Mankofälle
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13. Verjährung
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14. Gestärkte Verfahrensstellung des Kindes
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15. Auswirkungen der Revision auf den nachehelichen Unterhalt
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a) «Keine Änderung»
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b) Kindesunterhalt
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c) Nachehelicher Unterhalt
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d) Weitergeltung bisher entwickelter Grundsätze
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aa) Das bundesgerichtliche Prüfprogramm für nachehelichen Unterhalt
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i. Gebührender Unterhalt
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ii. Eigenversorgungskapazität
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iii. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
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iv. Absenz von Ausschlussgründen
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bb) Methodenwahl
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cc) Exkurs: Multi-Criteria-Methoden
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dd) Phasen-Berechnungen
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16. Kindesunterhalt
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a) Eigenversorgungskapazität des Kindes
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b) Gebührender Unterhalt
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c) Versagen der einstufig-konkreten Methode
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d) Zweistufige Methode mit Anspruchs-Kaskade
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e) Methodik
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aa) Einnahmen
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bb) Grundbedarf des Unterhaltsverpflichteten
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cc) Grundbedarf von Kind und betreuendem Elternteil
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dd) Betreuungsunterhalt
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ee) Manko-Deckung
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ff) Laufende Steuerverpflichtungen
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gg) Vorsorgeunterhalt
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hh) Überschuss
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17. Übergangsrecht
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III. Hilfsmittel
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IV. Chance für eine bessere Balance zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit
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V. Berechnungs-Beispiele
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1. Vorbemerkungen
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2. Eigenversorgungskapazitäten des Kindes und des betreuenden Elternteils
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3. Faktisches und hypothetisches Einkommen des Unterhaltspflichtigen
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4. Vorgehen
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5. Fallgruppe mit Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt
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a) Eigenbetreuung, Betreuungsumfang 100%, Betreuungsanteile 100:0, ein Kind jünger als 10 Jahre
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b) Eigenbetreuung, Betreuungsumfang 100%, Betreuungsanteile 50:50, ein Kind jünger als 10 Jahre
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c) Eigenbetreuung, Betreuungsumfang 50%, Betreuungsanteile 100:0, ein Kind zwischen 10 und 16 Jahren alt
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d) Eigenbetreuung, Betreuungsumfang 50%, Betreuungsanteile 50:50, ein Kind zwischen 10 und 16 Jahren alt
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e) Drittbetreuung, ein Kind zwischen 10 und 16 Jahren alt, Kind lebt je zur Hälfte bei beiden Eltern
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f) Minderjährige älter als 16 Jahre
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6. Kindesunterhalt ohne ehelichen oder nachehelichen Unterhalt
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