Leistungsreduktionen als Sanktion wegen fehlender Bedürftigkeit oder gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip
Die SKOS-Richtlinien und die kantonalen Sozialhilfegesetze sehen vor, dass unter gewissen Voraussetzungen Leistungen der Sozialhilfe gekürzt oder eingestellt werden können. Eingangs soll der Unterschied zwischen sanktionsweisen Leistungskürzungen einerseits und teilweisen oder gänzlichen Leistungseinstellungen wegen Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen andererseits erörtert werden. Im Sinne eines Überblicks werden im zweiten und dritten Abschnitt einzelne Kürzungs- und Einstellungstatbestände im Licht von Lehre und Rechtsprechung beleuchtet.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Kategorien von Leistungsreduktionen
- 2. Leistungseinstellung und Leistungskürzung Abgrenzungsfragen
- 3. Leistungseinstellungen wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen
- 3.1. Leistungseinstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit
- 3.1.1. Mitwirkungspflichten beim Nachweis der Bedürftigkeit und Offizialmaxime
- 3.1.2. Leistungseinstellung in laufenden Fällen
- 3.2. Gänzliche oder teilweise Leistungseinstellung gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip
- 3.2.1. Leistungseinstellung wegen der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, wegen Nichtgeltendmachung eines Ersatzeinkommens oder wegen Nichtverwertung eines Vermögenswertes
- 3.2.2. Abgrenzung zu «mittelbarer» Minderung der Bedürftigkeit
- 3.2.3. Voraussetzungen für die Leistungseinstellung
- 3.2.4. Umfang der Leistungseinstellung
- 3.3. Exkurs: Zumutbare Arbeit
- 3.3.1. Rechtsprechung des Bundesgerichts
- 3.3.2. Kritische Würdigung der bundesrichterlichen Rechtsprechung
- 4. Leistungskürzung als Sanktion
- 4.1. Sanktionstatbestände
- 4.2. Voraussetzungen der sanktionsweisen Leistungskürzung
- 4.3. Kürzungsumfang
- 5. Schlussbemerkungen
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