| Prof. Peter Mösch Payot Hochschule Luzern Redaktor Jusletter |
Abstract
Einer im Konkubinat lebenden, sozialhilfebeziehenden Frau wird im Unterstützungsbudget als Einnahme ein Konkubinatsbeitrag angerechnet, der 27% des AHV- und EL-Einkommens des nicht von der Sozialhilfe unterstützen Konkubinatspartners ausmacht. Das tangiert sein verfassungsrechtlich geschütztes Existenzminimum der 1. Basissäule. Zu hinterfragen ist auch die Aussage des Bundesgerichts, wonach ein Konkubinatsbeitrag unabhängig davon angerechnet werden kann, ob der leistungsfähige Konkubinatspartner diesen Beitrag leisten will oder nicht. Im Kontext des im Sozialhilferecht verankerten Bedürftigkeitsprinzips ist diese Auffassung abzulehnen.
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Die Autorinnen unterbreiten einen kritischen Kommentar zum Urteil vom 8. März 2016, in welchem das Bundesgericht entscheiden musste, ob die Streichung von Sozialhilfe aufgrund der verweigerten Teilnahme an einem nicht entlohnten Beschäftigungsprogramm mit Art. 12 BV vereinbar ist. Der Beitrag behandelt zwei problematische Aspekte: erstens, die systematische Prüfung, ob sich der Sozialhilfeempfänger rechtsmissbräuchlich verhält und zweitens, den Vorschlag des Bundesgerichts, im Rahmen einer Sanktion Sach- anstatt Geldleistungen zu erbringen oder Weisungen mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden.
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Die SKOS-Richtlinien und die kantonalen Sozialhilfegesetze sehen vor, dass unter gewissen Voraussetzungen Leistungen der Sozialhilfe gekürzt oder eingestellt werden können. Eingangs soll der Unterschied zwischen sanktionsweisen Leistungskürzungen einerseits und teilweisen oder gänzlichen Leistungseinstellungen wegen Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen andererseits erörtert werden. Im Sinne eines Überblicks werden im zweiten und dritten Abschnitt einzelne Kürzungs- und Einstellungstatbestände im Licht von Lehre und Rechtsprechung beleuchtet.
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Wonach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Sozialhilfebehörden? Anhand eines Fallbeispiels wird diese Frage im Folgenden für den Fall eines Kindes, das später in eine Sonderschule eintritt, diskutiert: Im Zentrum steht der Unterstützungswohnsitz nach ZUG unter Einbezug der im Rahmen der Unterhaltsrechtsrevision beschlossenen Revision, welche am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.
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BGer – Untersuchungshaft darf in Ausnahmefällen auch gegen minderjährige mutmassliche Straftäter zwischen 10 und 15 Jahren angeordnet werden. Weil das Jugendstrafprozessrecht Untersuchungshaft gegen unter 15-Jährige nur als ultima ratio zulässt, besteht eine ausreichende Garantie für deren rechtskonforme Anordnung. (Urteil 6B_1026/2015)
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BGer – Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Eigentümer des Hotels Schweizerhof in der Stadt Luzern am 9. November 2016 im Rahmen einer öffentlichen Beratung abgewiesen. Das Fünf-Sterne-Haus bleibt damit der Tourismuszone zugeteilt. (Urteil 1C_140/2016)
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BGer – Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Fahrdienstvermittlers Uber Switzerland GmbH gutgeheissen und damit ein Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts in dieser Sache aufgehoben. (Urteil 2C_500/2016)
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BGer – Die vorgesehene Spezialzone für das Windpark-Projekt auf dem Schwyberg im Kanton Freiburg erfüllt die bundesrechtlichen Anforderungen nicht. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von vier Natur- und Umweltschutzorganisationen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg gut und schickt die Sache zur neuen Beurteilung zurück. (Urteil 1C_346/2014)
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BGer – Der vom Fernsehen SRF ausgestrahlte Rundschau-Beitrag «Seeufer für alle» hat das Gebot der Sachgerechtigkeit nicht verletzt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Vereins betroffener Landeigentümer abgewiesen. (Urteil 2C_383/2016)
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BGer – Nach einer Fahrt mit über 150 km/h auf der H10, zwischen Neuchâtel und Les Verrières, auf einer Strecke, für welcher eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h gilt, erhält ein Autofahrer ein Jahr Haftstrafe. Das Bundesgericht hat ein Urteil der Justiz in Neuchâtel bestätigt. (Urteil 6B_100/2016) (sts)
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BVGer – Die Eidgenössische Finanzaufsicht (FINMA) hat dem Krankenversicherer Groupe Mutuel 2015 zu Recht verboten, bis Ende dieses Jahres andere Gesellschaften zu übernehmen. Die FINMA hatte die Massnahme wegen Verstössen gegen das Versicherungsaufsichtsrecht erlassen. (Urteil B-5264/2015)
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Die Rechtsprechungsübersicht führt die zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. September 2016 bis und mit 16. Oktober 2016 sowie die Urteile des EGMR mit Beteiligung der Schweiz auf. Neben Dossiernummer, Urteilsdatum, Abteilung/Kammer, Prozessgegenstand und Vorinstanz wird ein Hyperlink zum Originalentscheid und – sofern vorhanden – zur jeweiligen Mitteilung bzw. Besprechung in Jusletter und im dRSK wiedergegeben.
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