Rechtswidrige Observationen in der IV – Verwertbarkeit der Observationserkenntnisse
Bemerkung zum Leitentscheid 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 (zur Publikation vorgesehen)
Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid vom 14. Juli 2017 festgehalten, dass Art. 59 Abs. 5 IVG keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Invalidenversicherung bilde, um Observationen von IV-Versicherten durchzuführen. Gleichwohl liess das Bundesgericht die Verwertung der rechtswidrig erlangten Observationsbeweise mit der Begründung zu, das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauches überwiege. Diese – eher überraschende – Verwertbarkeit der Beweismittel ist kritisch zu hinterfragen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangspunkt: Vukota-Bojic gegen Schweiz
- II. Konkreter Sachverhalt
- III. Erwägungen des Bundesgerichts
- A. Art. 59 Abs. 5 IVG ist keine taugliche gesetzliche Grundlage
- B. Verwertbarkeit widerrechtlicher Observationsbeweise
- IV. Würdigung
- A. Keine gesetzliche Grundlage in der Invalidenversicherung
- B. Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Observationsbeweise
- 1. Zulässigkeit einer Interessenabwägung im vorliegenden Fall
- 2. Interessenabwägung – ein Allheilmittel?
- C. Fazit
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