Urteilsbesprechungen

Rechtswidrige Observationen in der IV – Verwertbarkeit der Observationserkenntnisse

Bemerkung zum Leitentscheid 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 (zur Publikation vorgesehen)

Thomas Gächter
Thomas Gächter
Michael E. Meier
Michael E. Meier
Beitragsarten:

Urteilsbesprechungen

Rechtsgebiete:

Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, Sozialversicherungsrecht, Menschenrechte

Zitiervorschlag: Thomas Gächter / Michael E. Meier, Rechtswidrige Observationen in der IV – Verwertbarkeit der Observationserkenntnisse, in: Jusletter 901

Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid vom 14. Juli 2017 festgehalten, dass Art. 59 Abs. 5 IVG keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Invalidenversicherung bilde, um Observationen von IV-Versicherten durchzuführen. Gleichwohl liess das Bundesgericht die Verwertung der rechtswidrig erlangten Observationsbeweise mit der Begründung zu, das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauches überwiege. Diese – eher überraschende – Verwertbarkeit der Beweismittel ist kritisch zu hinterfragen.


Inhaltsverzeichnis

  • I. Ausgangspunkt: Vukota-Bojic gegen Schweiz
  • II. Konkreter Sachverhalt
  • III. Erwägungen des Bundesgerichts
    • A. Art. 59 Abs. 5 IVG ist keine taugliche gesetzliche Grundlage
    • B. Verwertbarkeit widerrechtlicher Observationsbeweise
  • IV. Würdigung
    • A. Keine gesetzliche Grundlage in der Invalidenversicherung
    • B. Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Observationsbeweise
      • 1. Zulässigkeit einer Interessenabwägung im vorliegenden Fall
      • 2. Interessenabwägung – ein Allheilmittel?
    • C. Fazit
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