Umsetzung von Art. 121a BV
An seiner Sitzung vom 8. Dezember 2017 hat der Bundesrat entschieden, wie das Gesetz zur Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) auf Verordnungsebene umgesetzt wird. Das Gesetz sieht insbesondere die Einführung einer Stellenmeldepflicht in denjenigen Berufsarten vor, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Aufgrund der Resultate der Vernehmlassung zur Verordnung hat sich der Bundesrat am 8. Dezember 2017 für ein gestaffeltes Vorgehen entschieden: Ab dem 1. Juli 2018 gilt ein Schwellenwert von 8% und ab dem 1. Januar 2020 ein Schwellenwert von 5%.
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