Liebe Leserinnen und Leser
Schweizer Bankgeheimnis – More holes than cheese? So lautete der Titel 1998 in einem amerikanischen Fachartikel, allerdings damals ohne Fragezeichen. Das Schweizer Bankgeheimnis war damals ganz besonders unter Druck geraten. Die Aufarbeitung der nachrichtenlosen Vermögen bei Schweizer Banken führte in den 90er Jahren zu einer beispiellosen Publikation tausender Namen von Bankkunden, um deren Nachkommen Zugang zu den vergessenen oder verschollenen Vermögenswerten zu verschaffen.
Auch die seitherigen internationalen Bemühungen zur Schleifung des Schweizer Bankgeheimnisses wurden vordergründig aus hehren Motiven unternommen. Die Stichworte dazu zeigen einen bunten Strauss von Anliegen: Bekämpfung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung, Steueroasen, Offshore-Finanzplätzen und nicht zuletzt von Steuerdelikten. Einzelne Auswüchse dieses Kampfes wie der Ankauf von gestohlenen Bankdaten führten in der Schweiz zu reaktionären Bewegungen und damit zu einer widersprüchlichen Entwicklung. Einerseits wurde das Bankgeheimnis in verschiedenen Gebieten neu oder verstärkt aufgehoben, andererseits wurde der strafrechtliche Schutz in Art. 47 Bankengesetz sukzessive verstärkt.
Einzig den verfassungsrechtlichen Schutz als faktischen Kulminationspunkt dieser Entwicklung konnte das Bankgeheimnis nicht erklimmen. Ein guter Zeitpunkt also, um den aktuellen Bestand einmal nüchtern zu sichten und zu analysieren. Die aktuelle Schwerpunkt-Ausgabe von Jusletter beleuchtet einzelne Aspekte dieser Entwicklung und deren Ergebnis.
Eine aktuelle Übersicht über die heterogenen Rechtsgrundlagen zum Bankgeheimnis und damit auch gleich eine Basis für alle folgenden Artikel vermittelt der Beitrag von Marc-André Schauwecker.
Der zunehmende Druck wirft die grundsätzliche Frage auf, was denn vom Bankgeheimnis überhaupt noch geschützt wird. Fallen beispielsweise Informationen über Dritte in den Schutzbereich von Art. 47 Bankengesetz? Dieser Frage gehen Michael Kunz und Dave Zollinger nach.
Zwei weitere Beiträge widmen sich Rechtsgebieten, in welchen die Aufhebung des Bankgeheimnisses in den letzten Jahren besonders progressiv fortgeschritten ist und der Käse inzwischen sehr löchrig geworden ist. In einem weiteren Artikel von Marc-André Schauwecker wird das Bankgeheimnis im Steuerbereich näher analysiert, unter besonderer Berücksichtigung des automatischen Informationsaustausches. Das Steuerrecht hat seit gut zwei Jahren einen engeren Konnex zur Geldwäschereibekämpfung. Dass sich das Bankgeheimnis in diesem Bereich buchstäblich in Luft aufgelöst hat zeigt eindrücklich der Beitrag von Arnaud Beuret.
Das Bankgeheimnis kann sich in einzelnen Situationen durchaus auch gegen die Interessen der Bank richten. Dies zeigt der Artikel von Philipp Haberbeck zu der von ihrem Kunden eingeklagten Bank. Der Autor konkretisiert darin die Voraussetzungen, unter welchen die Bank zu ihrer Verteidigung im Prozess auch Informationen verwenden darf, die grundsätzlich vom Bankgeheimnis geschützt sind.
Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre.
Michael Kunz
Fürsprecher, LL.M, Bern
Redaktor Jusletter Compliance
Abstract
Es war einmal… das Bankgeheimnis. Die Schweiz ist weltweit bekannt für ihre Banken und das «Bankgeheimnis», welches erst per 1. März 1935 formell eingeführt wurde. Die Basis des Bankgeheimnisses liegt nicht allein im Strafrecht, sondern im Privatrecht, im Strafrecht sowie im Aufsichtsrecht. Auch das Datenschutzrecht ist relevant. Im nachfolgenden Beitrag wird eine kurze Übersicht über die verschiedenen Rechtsgrundlagen des schweizerischen Bankgeheimnisses gegeben, die auch als Grundlage für die weiteren Beiträge in der Schwerpunktausgabe dienen soll.
Abstract
In den letzten Jahren hat sich der internationale Druck auf das Bankgeheimnis verstärkt. Bei dieser Ausgangslage nimmt die Bedeutung der Frage, welches Bankgeheimnis die Strafbestimmung in Art. 47 BankG schützen soll, zu. Der Beitrag geht dieser Frage nach und analysiert insbesondere, ob Art. 47 BankG weiterhin einzig zur Verstärkung eines ausschliesslich zivilrechtlich begründeten Schutzes dient. Aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen und der damit einher gehenden Verschärfung des Tatbestandes muss heute davon ausgegangen werden, dass Art. 47 BankG auch einen eigenständigen Funktionsschutz bezweckt.
Abstract
Seit Januar 2017 wendet die Schweiz den automatischen Informationsaustausch (AIA) an und die hiesigen Banken sammeln Daten. Die Finanzinstitute melden die Informationen über Konten und Wertschriftendepots an die nationalen Steuerbehörden und diese tauschen diese mit den Steuerbehörden ihrer AIA-Partnerstaaten aus. Mit dem AIA wird versucht die Steuerhinterziehung zu verunmöglichen – doch ist dies möglich und besteht das Bankgeheimnis noch im Steuerbereich?
Abstract
Vorliegender Beitrag widmet sich dem Zusammenspiel des Bankgeheimnisses mit den geldwäschereirechtlichen Bestimmungen. Die Handlung, welche beide Aspekte verknüpft, ist die Geldwäschereimeldung an die Meldestelle. Deren Ausprägungen sind insofern besonders bedeutend: Einerseits müssen die Voraussetzungen einer solchen Meldung in ihren Umrissen klar erfasst werden, andererseits ist ein besonderes Augenmerk auf ihre Wirkungen zu legen. Hierbei zeigt sich, dass sich – nicht zuletzt aufgrund des sich schnell wandelnden Rahmens – sowohl für die Meldenden als auch für die Gemeldeten manch ungeahnte Schwierigkeit und bedeutsame Folgen zeitigen können.
Abstract
Eine Art der Einschränkung des Bankkundengeheimnisses kann dann zum Tragen kommen, wenn die Art. 47 BankG unterworfene Bank unbezahlt gebliebene Ansprüche gegen ihren Kunden auf dem Rechtsweg durchsetzen muss (Aktivprozess) oder von ihrem Kunden eingeklagt wurde und sich gegen diese Klage zur Wehr setzen möchte (Passivprozess). Die zweitgenannte Konstellation (Passivprozess) wird in diesem Beitrag vertieft diskutiert.
Abstract
BGer – Der Bundesrat darf bei der Anpassung von Taxpunkten der TARMED-Tarifstruktur lineare Kürzungen bei verschiedenen Positionen vornehmen und dabei auch politischen Anliegen Rechnung tragen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde einer Krankenkasse gut und hebt einen Entscheid aus dem Kanton Luzern auf. (Urteil 9C_476/2017)
Abstract
BGer – Der ehemalige Grundstückseigentümer muss keinen finanziellen Beitrag aufgrund restriktiven Bedingungen zur Entgiftung des Grundstücks leisten. Das Bundesgericht wies die Klage des auf ihn folgenden Eigentümers ab, der Massnahmen ergriffen hatte. (Urteil 4A_67/2017) (dr)
Abstract
BGer – Der Rechtsstreit um den Veloverleih in der Stadt Bern ist definitiv vom Tisch. Die Intermobility SA hat mit ihrer Beschwerde vor Bundesgericht keinen Erfolg verbuchen können. Die Velos der PubliBike AG, die den Zuschlag für den Verleih erhalten hat, werden ab Mai 2018 bereitstehen. (Urteil 2C_994/2016)
Abstract
BGer – Im Streit zwischen dem Bistum Chur und der katholischen Landeskirche Graubünden um die Unterstützung der Schwangerschafts-Beratungsstelle «adebar» gewährt das Bundesgericht aufschiebende Wirkung. In der Sache muss es nun noch entscheiden. (Urteile 2C_955/2016 und 2C_190/2018)
Abstract
BGer – Die Nachkommen des Winterthurer Unternehmers und Kunstsammlers Bruno Stefanini haben im Machtkampf um die Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte (SKKG) einen weiteren Teilsieg errungen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Stifters und eines ehemaligen Stiftungsrats abgewiesen, beziehungsweise ist nicht darauf eingetreten. (Urteile 5A_719/2017, 5A_734/2017 sowie 5A_725/2017)
Abstract
BGer – Eine Vermieterin aus dem Kanton Zürich akzeptierte die Kündigung eines Mieters, verlangte danach aber angeblich entgangene Mietzinse und die Kosten für Arbeiten in der Wohnung des Ex-Mieters. Das geht nicht, hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde der Frau abgewiesen. (Urteil 4D_87/2017)
Abstract
Der Bundesrat hat am 11. April 2018 die Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) genehmigt, welche namentlich auf eine Verringerung der Feinstaubemissionen aus kleineren Holzfeuerungen abzielt. Diese Änderung der LRV erforderte eine Anpassung der Energieeffizienzverordnung (EnEV). Ferner wurden die Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV) über die Einleitung von Kühlwasser in Fliessgewässer präzisiert.
Abstract
Das am 16. Dezember 2016 verabschiedete Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens tritt zusammen mit mehreren darauf basierenden Verordnungsänderungen am 1. Januar 2021 in Kraft. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 11. April 2018 beschlossen. Damit erhalten die Kantone und die Wirtschaft genügend Zeit, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.
Abstract
Die Rechtsprechungsübersicht führt die zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Februar 2018 bis und mit 16. März 2018 sowie die Urteile des EGMR mit Beteiligung der Schweiz auf. Neben Dossiernummer, Urteilsdatum, Abteilung/Kammer, Prozessgegenstand und Vorinstanz wird ein Hyperlink zum Originalentscheid und – sofern vorhanden – zur jeweiligen Mitteilung bzw. Besprechung in Jusletter und im dRSK wiedergegeben.
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