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Die von ihrem Kunden eingeklagte Bank und das Bankkundengeheimnis

Philipp Haberbeck
Beitragsarten:

Beiträge

Rechtsgebiete:

Bankrecht

Zitiervorschlag: Philipp Haberbeck, Die von ihrem Kunden eingeklagte Bank und das Bankkundengeheimnis, in: Jusletter 16. April 2018

Eine Art der Einschränkung des Bankkundengeheimnisses kann dann zum Tragen kommen, wenn die Art. 47 BankG unterworfene Bank unbezahlt gebliebene Ansprüche gegen ihren Kunden auf dem Rechtsweg durchsetzen muss (Aktivprozess) oder von ihrem Kunden eingeklagt wurde und sich gegen diese Klage zur Wehr setzen möchte (Passivprozess). Die zweitgenannte Konstellation (Passivprozess) wird in diesem Beitrag vertieft diskutiert.


Inhaltsverzeichnis

  • I. Einführung
  • II. Diskussion
    • A. Grundsatz: Das Bankkundengeheimnis gilt nicht absolut
    • B. Konkretisierung des Grundsatzes mit Bezug auf Passivprozesse
      • 1. Vertretbarer Rechtsstandpunkt der Bank
      • 2. Kein unverhältnismässig geringer Streitwert
      • 3. Abwarten eines ausländischen Urteils ist unzumutbar / zumutbare Anfechtung der ausländischen Zuständigkeit ist erfolgt
      • 4. Ausschliessliche Verwendung von relevanten Informationen
      • 5. Vorrang der vitalsten Interessen des Bankkunden
      • 6. Keine Totalverweigerung der Bank
  • III. Zusammenfassung
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