«Facebook-Freundschaft» mit Verfahrenspartei: Richter muss nicht in den Ausstand treten
Aus dem Bundesgericht
Zivilprozessrecht, Rechtsgleichheit. Verfahrensgarantien. Willkürverbot
Zitiervorschlag: Jurius, «Facebook-Freundschaft» mit Verfahrenspartei: Richter muss nicht in den Ausstand treten, in: Jusletter 4. Juni 2018
BGer – Die blosse Tatsache, dass ein Richter mit einer Verfahrenspartei auf Facebook «befreundet» ist, bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. Ohne zusätzliche Hinweise kann daraus nicht auf eine freundschaftliche Beziehung geschlossen werden, die den Anschein der Befangenheit eines Richters zu begründen vermöchte. Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Mutter aus dem Kanton Wallis ab. (Urteil 5A_701/2017)
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