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Die parallele Kompetenz zur Medienförderung von Bund und Kantonen

Urs Thalmann
Urs Thalmann
Rechtsgebiete:

Medienrecht, Meinungs- und Meinungsäusserungsfreiheit, Staatsorganisation und Behörden

Zitiervorschlag: Urs Thalmann, Die parallele Kompetenz zur Medienförderung von Bund und Kantonen, in: Jusletter 2. Juli 2018

Ob der Bund kompetent ist, Online-Medien zu regulieren, wird in der Doktrin unterschiedlich beantwortet. Das geplante Bundesgesetz über elektronische Medien BGeM will nun Online-Medien teilweise fördern. Vergessen geht in der öffentlichen Debatte aber oft, dass in Ermangelung einer Bundeskompetenz die Kantone kompetent sind. Der Autor zeigt, dass mit Blick auf Fördermassnahmen zugunsten von Medien sowohl der Bund als auch die Kantone parallel zuständig sind. Diese Kompetenz beinhaltet aufgrund der Informationsfreiheit auch eine Handlungspflicht, wie der Autor in seinem vorangehenden Beitrag in Jusletter vom 25. Juni 2018 dargelegt hat.


Inhaltsverzeichnis

  • I. Ausgangslage
    • 1. Strukturwandel der Informationsmedien und staatliche Pflicht zur Medienförderung
    • 2. Ungeklärte Kompetenzverteilung für die Online-Medienförderung
  • II. Verantwortungsbereiche von Bund und Kantonen
    • 1. Die lückenlose Verantwortlichkeitsaufteilung
    • 2. Kompetenzen von Bund und Kantonen im Medienbereich
      • a. Kantonale Verantwortung für die Presse
      • b. Verantwortung des Bundes für Radio und Fernsehen
      • c. Verantwortungen von Bund und Kantonen zur Förderung von Online-Journalismus
        • aa. Umfassende Bundeskompetenz auch für Online-Medien
        • bb. Subsidiarität: Konkurrierende Kompetenz für die Regulierung und parallele Kompetenz von Bund und Kantonen für die Förderung
  • III. Fazit: Bund und Kantone sind parallel verantwortlich für die Förderung von Online-Medien
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