Mehrwertsteuer auf Empfangsgebühren
BGer – Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist grundsätzlich verpflichtet, einem Betroffenen die bei ihm auf Empfangsgebühren für Radio- und Fernsehen erhobenen Mehrwertsteuern zurückzuerstatten. Allerdings ist die Verjährung zu beachten. Aufgrund der Umstände im konkreten Fall ist der Anspruch auf Rückerstattung verjährt für Mehrwertsteuern, die vor dem 1. Januar 2010 bezahlt wurden. (Urteil 2C_240/2017)
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