Grenzgängerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
BGer – Eine italienische Grenzgängerin hat in der Schweiz keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall, nachdem ihre auf die Sommerperiode befristete Vollzeitstelle im Kanton Tessin von einer befristeten Teilzeitstelle für die Winterperiode abgelöst wurde. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde des Staatssekretariats für Wirtschaft ab. (Urteil 8C_248/2018)
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