Neuerungen im Konsumkreditrecht: Die Schwarmkredit-Vermittlerin
Neue Regeln für Crowdlending
Im Zuge der Umsetzung der FinTech-Vorlage wurde der Anwendungsbereich des Konsumkreditgesetzes (KKG) per 1. April 2019 auf sogenannte Schwarmkredit-Vermittlerinnen (bestimmte Crowdlending-Plattformbetreiber) erweitert. Der vorliegende Beitrag beleuchtet den Hintergrund dieser Neuerungen und erläutert die neu vom KKG erfasste Rolle der Schwarmkredit-Vermittlerin sowie deren neuen gesetzlichen Pflichten.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung und Hintergrund
- 2. Die Schwarmkredit-Vermittlerin
- 2.1. Ziel und Konzept der Neuerungen
- 2.2. Übersicht über die Neuerungen
- 2.3. Einzelne Anpassungen im KKG
- 2.3.1. Erweiterung der Begriffe des Konsumkreditvertrags und der Kreditgeberin (Art. 1 und 2 KKG)
- 2.3.2. Definition der Schwarmkredit-Vermittlerin (Art. 4 Abs. 2 KKG)
- 2.3.3. Konkretisierung der Bereichsausnahme von Bagatell- und Grosskrediten (Art. 7 KKG)
- 2.3.4. Widerrufsrecht (Art. 16 Abs. 1bis und 2bis KKG)
- 2.3.5. Verzug der Konsumentin bzw. des Konsumenten (Art. 18 KKG)
- 2.3.6. Kreditfähigkeitsprüfung (Art. 22 und 27a ff. KKG)
- 2.3.7. Meldung an die IKO und Datenzugang (Art. 23–27 KKG)
- 2.3.8. Sanktionen (Art. 32 und 32a KKG)
- 2.3.9. Weitere Bestimmungen
- 2.4. Einzelne Anpassungen in der VKKG
- 2.4.1. Generelles
- 2.4.2. Informationssystem über Konsumkredite (Art. 3 VKKG)
- 2.4.3. Dritter Abschnitt (Bewilligungsvoraussetzungen)
- 2.4.4. Anpassung von Art. 9b VKKG (Übergangsbestimmung)
- 3. Schriftformerfordernis – eine Forderung bleibt bestehen
- 4. Fazit und Ausblick
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