Postgesetz ohne Grenzen?
Die Anwendung der Postgesetzgebung auf UBER Eats
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 entschied die PostCom, dass Uber mit dem Service Uber Eats Postdienste im Sinne von Art. 2 lit. a PG anbietet und deshalb nach Art. 4 Abs. 1 PG meldepflichtig ist. Nachdem Uber die Verfügung angefochten hat, wird der Fall nun vor Bundesverwaltungsgericht behandelt. Für dieses Verfahren haben die Autoren z.H. von Uber das vorliegende Gutachten erstellt. Dabei beschränken sie sich auf die Frage des Geltungsbereiches der Postgesetzgebung und kommen zum Schluss, dass der Gesetzgeber Essenslieferungen nicht erfassen wollte. Eine Zurückhaltung ist auch verfassungsrechtlich angezeigt.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Rechtliche Grundlagen und ihre Entwicklung
- 1.1. Verfassungsrechtliche Grundlagen
- 1.1.1. Postleistungen und Gemeinwohlbezug
- 1.1.2. Postleistungen und gesetzliche Konkretisierung
- 1.2. Konkretisierungen des Begriffs «Postleistungen» auf Gesetzesstufe
- 1.2.1. Postgesetz von 1924
- 1.2.2. Postgesetz von 1997
- 1.2.3. Postgesetz von 2010
- 1.3. Express- und Kurierdienstleistungen
- 1.3.1. Postgesetz von 1997
- 1.3.2. Postgesetz von 2010
- 1.4. Stückgut
- 1.5. Zwischenfazit
- 2. Begriff der Postdienste in weiteren Bestimmungen
- 2.1. Grundversorgungsauftrag der Post
- 2.2. Postgeheimnis
- 3. Synthese
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