Jusletter

Dispositiventscheide als Regel im ZPO-Rechtsmittelverfahren?

Einige Gedanken zur laufenden ZPO-Revision

  • Autoren/Autorinnen: Dominik Balmer / Ronnie Bettler
  • Beitragsart: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Zivilprozessrecht
  • DOI: 10.38023/0aef3262-7b40-4c0e-85f1-091d4d8fb186
  • Zitiervorschlag: Dominik Balmer / Ronnie Bettler, Dispositiventscheide als Regel im ZPO-Rechtsmittelverfahren?, in: Jusletter 22. November 2021
Aktuell müssen Rechtsmittelinstanzen Berufungs- und Beschwerdeentscheide gemäss ZPO ausnahmslos mit einer schriftlichen Begründung eröffnen. Der Bundesrat schlägt in der laufenden ZPO-Revision vor, dass Rechtsmittelinstanzen ihre Entscheide auch ohne schriftliche Begründung im Dispositiv eröffnen können (mit dem Recht auf nachträgliche Begründung, wenn eine Partei sie verlangt). Noch weiter geht der Ständerat in der Detailberatung, indem er eine Eröffnung ohne Begründung zur Regel machen will. Ein solcher Paradigmenwechsel wäre nicht ganz unproblematisch, wie der vorliegende Beitrag aufzeigt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einführung und Stand der Revision
  • 1.1. Geltendes Recht
  • 1.2. BGG-Revision
  • 1.3. Laufende ZPO-Revision
  • 2. Gründe für die Änderung der Begründungspflicht
  • 3. Würdigung
  • 3.1. Der Bundesgerichtsentscheid der Botschaft
  • 3.2. Qualität der Rechtsprechung der Rechtsmittelinstanz
  • 3.3. Aus dem Blickwinkel der ersten Instanz
  • 3.4. Nichterreichen der verfolgten Ziele
  • 3.5. Weitere Probleme
  • 4. Fazit

1 Kommentar

  • 1

    Ohne Titel

    Eine sehr richtige und begrüssenswerte Analyse des ständerätlichen Vorhabens, das umso mehr Gewicht haben sollte, als es aus der Feder von Vertretern einer oberen Instanz stammt, die von der „Erleichterung“ betroffen wäre.

    avatarGeorg Naegeli22.11.2021 17:12:10Antworten

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