Uber-Fahrer/innen sind unselbständigerwerbend
Wegweisende (?) Entscheide des Sozialversicherungsgerichts Zürich
Das Sozialversicherungsgericht Zürich hat in mehreren Verfahren betreffend Unfallversicherung und AHV/IV/EO entschieden, dass die in den konkreten Fällen aus dem Jahre 2014 involvierten Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben und Uber B.V. (im Fall der Suva) sowie Uber B.V. oder Rasier Operations B.V. im Verfahren der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) Arbeitgeberstellung haben. Zu klären bleiben im SVA-Verfahren die konkrete Höhe der geschuldeten Beiträge und die Feststellung, welche der Uber-Unternehmungen diese schuldet, der Fall wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Suva-Fall wird an das Bundesgericht weitergezogen.
Inhaltsverzeichnis
- I) Vorbemerkungen
- II) Sachverhalte, Instanzenzug und Entscheide
- 1. Fall UV.2020.00006
- 2. Fall AB.2020.00038
- III) Aus den Erwägungen
- 1. Fall UV.2020.00006
- 1.1. Darstellung der Rechtslage (E.1.1 bis 1.3)
- 1.2. Argumente der Parteien (E.2.1 bis 2.3)
- 1.3. Würdigung durch das Sozialversicherungsgericht Zürich
- 1.3.1. Zur arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (E.3.1 bis E.3.3)
- 1.3.2. Kriterium «Unternehmerrisiko» (E.3.4.1 bis 3.4.3)
- 2. Fall AB 2020.00038
- 2.1. Vorbemerkungen
- 2.2. Höhe der geschuldeten Beiträge und Beitragsschuldner (E.6.1 bis 6.3)
- 2.3. Zusammenfassendes Ergebnis (E.7)
- IV) Bemerkungen
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