Jusletter

Neues Erbrecht

Zur Revision des Schweizer Erbrechts unter besonderer Berücksichtigung der am 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Teile

  • Autor/Autorin: Tenzing Memmishofer
  • Beitragsart: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Erbrecht
  • DOI: 10.38023/27ee37e6-e0e8-4e3d-9daf-0a42de6653ce
  • Zitiervorschlag: Tenzing Memmishofer, Neues Erbrecht, in: Jusletter 19. Dezember 2022
Das Erbrecht lebt: Am 1. Januar 2023 treten die Teile der sog. ersten Etappe der Erbrechtsrevision in Kraft. Zwei weitere Etappen sollen folgen. Die vorliegende Darstellung gibt einen kurz gefassten Überblick zum aktuellen Stand der Erbrechtsrevision (I.) sowie zu den mit Beginn des kommenden Jahres in Kraft tretenden erbrechtlichen Bestimmungen (II.) und endet mit einer zusammenfassenden Schlussbetrachtung (III.).

Inhaltsverzeichnis

  • I. Entstehungsgeschichte, Stand der Dinge und Fortgang der Erbrechtsrevision
  • II. Die am 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Teile der Erbrechtsrevision
  • 1.1. Erhöhung der Verfügungsfreiheit des Erblassers durch Abschaffung des elterlichen Pflichtteilsrechts (Art. 470 Abs. 1 nZGB) und durch Verringerung der Pflichtteilsquoten für Nachkommen (Art. 471 nZGB)
  • 1.2. Verlust des Pflichtteilsrechts und der rechtsgeschäftlichen Begünstigungen des überlebenden Ehegatten bei hängigem Scheidungsverfahren nach zweijährigem Getrenntleben oder im Verfahren auf gemeinsames Begehren (Art. 472 nZGB; sowie Art. 120 Abs. 3 Ziff. 2 nZGB, Art. 217 Abs. 2 nZGB, Art. 241 Abs. 4 nZGB)
  • 1.3. Erhöhung der verfügbaren Quote bei Nutzniessung nach Art. 473 nZGB
  • 1.4. Klarstellung: Die überhälftige Zuweisung am Vorschlag unter Ehegatten gilt als Rechtsgeschäft unter Lebenden (vgl. Art. 532 Abs. 2 Ziff. 2 nZGB) und ist bei der Pflichtteilsberechnung der gemeinsamen Nachkommen sowie des überlebenden Ehegatten nicht hinzuzurechnen (Art. 216 Abs. 2 nZGB)
  • 1.5. Klarstellung: Die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) und ihre erbrechtliche Behandlung (Art. 82 nBVG, Art. 476 nZGB, Art. 529 nZGB)
  • 1.6. Klarstellung(en): Herabsetzungsklage
  • 1.6.1. Im Allgemeinen zur Herabsetzungsfähigkeit von Intestaterwerbungen (Art. 522 nZGB, Art. 523 nZGB) sowie zur Reihenfolge bei der Durchführung der Herabsetzungsklage (Art. 532 nZGB)
  • 1.6.2. Im Besonderen zur Anfechtung bei Überschreitung erbvertraglicher Bindungen zu Lebzeiten (Art. 494 Abs. 3 nZGB i.V.m. Art. 522 nZGB).
  • 1.7. Übergangsrecht
  • III. Schlussbetrachtung

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