Jusletter

Das Sezessionsrecht der liechtensteinischen Gemeinden

Eine nicht umgesetzte Bestimmung der Verfassungsrevision von 2003

  • Autor/Autorin: Patricia M. Schiess Rütimann
  • Beitragsart: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Völkerrecht, Europäisches Verfassungsrecht, Staatsorganisation und Behörden
  • DOI: 10.38023/87ba1604-791a-4ead-b976-8253f1c6286f
  • Zitiervorschlag: Patricia M. Schiess Rütimann, Das Sezessionsrecht der liechtensteinischen Gemeinden, in: Jusletter 16. Januar 2023
Der von Fürst Hans-Adam II. formulierte Art. 4 Abs. 2 der liechtensteinischen Verfassung sieht seit 2003 ein Austrittsrecht der Gemeinden vor. Hans-Adam behauptete, mit diesem Sezessionsrecht das Selbstbestimmungsrecht Liechtensteins abzusichern. Völkerrechtler und die Venedig-Kommission widersprachen ihm. Das Abspaltungsrecht der Gemeinden bricht überdies mit der in der Erbeinigung von 1606 begründeten und in der Konstitutionellen Verfassung von 1862 bestätigten Unteilbarkeit des Landes. Der Beitrag zeigt zudem die Probleme, die sich ergeben, weil die Einleitung des Austrittsverfahrens bis heute keine gesetzliche Regelung erfahren hat.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Herkunft von Artikel 1 und 4 der Verfassung
  • 2.1. Artikel 1 Satz 1
  • 2.1.1. Die Formulierung «ein untheilbares und unveräusserliches Ganzes» in § 1 der Konstitutionellen Verfassung
  • 2.1.2. Frühere Formulierungen
  • 2.1.3. Neubewertung durch Hans-Adam II. in den 1990er-Jahren
  • 2.2. Artikel 4
  • 3. Die Revisionsvorschläge von Hans-Adam II.
  • 3.1. Begründungen
  • 3.2. Die verschiedenen Revisionsvorschläge
  • 3.3. Mängel im Verfassungsgebungsverfahren
  • 4. Beurteilung der Revisionsvorschläge
  • 4.1. Beurteilung des Vorschlags vom 2. Februar 2000 durch die Gutachter
  • 4.2. Beurteilung der Initiative des Fürstenhauses vom 2. August 2002 durch die Venedig-Kommission
  • 4.3. Frage nach der Vereinbarkeit mit Artikel 1 der Verfassung von 1921
  • 4.4. Frage nach der Vereinbarkeit mit der Erklärung des Thronfolgers gemäss Artikel 13 der Verfassung
  • 5. Offene Fragen zur Einleitung des Austrittsverfahrens
  • 6. Folgen der Verfassungsrevision von 2003
  • 6.1. Mögliche Folgen des Austritts einer Gemeinde
  • 6.2. Liechtenstein ist ein Einheitsstaat geblieben
  • 6.3. Eine Stärkung der Gemeinden müsste auf anderem Weg erfolgen
  • 7. Fazit

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