Jusletter

Delegation an Personen in Weiterbildung

Zum OKP-Pflichtleistungscharakter ärztlicher und psychologisch-psychotherapeutischer Leistungen

  • Autoren/Autorinnen: Gregori Werder / Thomas Gächter
  • Beitragsart: Wissenschaftliche Beiträge
  • Rechtsgebiete: Gesundheitsrecht, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, Gesundheitssystem, Gesundheitspolitik
  • DOI: 10.38023/4732296d-d08d-4397-a500-dde5dc7e5790
  • Zitiervorschlag: Gregori Werder / Thomas Gächter, Delegation an Personen in Weiterbildung, in: Jusletter 20. Februar 2023
Gegenwärtig besteht eine Kontroverse, ob psychologische und psychotherapeutische Leistungen von Personen in Ausbildung, die delegiert erbracht werden, von der Krankenversicherung vergütet werden können. Ein Entscheid, der keine solche Entschädigung mehr zulassen würde, hätte weitreichende Folgen für sämtliche Leistungserbringer und könnte zu verschiedenen Mangellagen führen. Rechtlich spricht allerdings wenig dafür, diesen nicht wünschenswerten Systemwechsel zu vollziehen.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Vergütungspflicht delegierter Tätigkeiten im Allgemeinen
  • A. Personen in Weiterbildung sind keine Leistungserbringer nach KVG
  • B. Arten der Aufgabenübertragung
  • C. Rechtsprechung zur Verrechenbarkeit delegiert erbrachter Leistungen
  • 1. BGE 100 V 1 – Leistungen einer Arztgehilfin
  • 2. BGE 107 V 46 – Leistungen unselbständiger Hilfspersonen (Psychologen/Psychotherapeuten)
  • 3. BGE 110 V 187 – Leistungen unselbständiger Hilfspersonen (Psychologen/Psychotherapeuten)
  • 4. BGE 114 V 266 – unselbständiges medizinisches Hilfspersonal (Diabetesberatung)
  • 5. BGE 125 V 441 – angestellte nichtärztliche Medizinalpersonen (psychologische Psychotherapeutin)
  • 6. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7498/2008 vom 31. August 2012 – im Anordnungsmodell tätige Leistungserbringer (Physiotherapeuten)
  • 7. Zwischenfazit
  • III. Vergütungspflicht bei der Delegation an Personen in Weiterbildung
  • A. Vergleichbarkeit der Leistungen der Personen in Weiterbildung mit delegierbaren Leistungen
  • 1. Vergleichbarkeit in sachlicher Hinsicht
  • 1.1. Charakterisierung der Weiterbildungsleistungen
  • 1.2. «Bescheidenere Hilfstätigkeiten» vs. Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit
  • 1.3. Zwischenfazit: Leistungen in sachlicher Hinsicht vergleichbar
  • 2. Vergleichbarkeit der Leistungen der Personen in Weiterbildung in personeller Hinsicht
  • 2.1. Delegierende Personen
  • 2.1.1. Ärztinnen und Ärzte
  • 2.1.2. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
  • 2.2. Delegationsempfängerinnen und Delegationsempfänger
  • 2.2.1. Erfordernis der rechtlichen oder tatsächlichen Subordination
  • 2.2.2. Unterscheidung nach Berufsgruppen
  • 2.3. Zwischenfazit: Verrechenbarkeit der Delegation an Personen in Weiterbildung
  • 3. Vergleichbarkeit der Leistungen in örtlicher Hinsicht
  • B. Kein explizites Verbot der Verrechenbarkeit psychologisch-psychotherapeutischer Weiterbildungsleistungen
  • 1. Delegationsverbot gemäss Übergangsbestimmung vom 23. Juni 2021 zur Änderung der KLV
  • 2. Kein Delegationsverbot gemäss der Leistungsumschreibung nach Art. 11b KLV
  • 3. Kein Ausschluss der Verrechenbarkeit aufgrund bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung
  • IV. Schlussfolgerungen

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