Bauhandwerkerpfandrecht: Wenn der Mehrwert nicht mehr wert ist
Zuteilungsfragen zum Bauhandwerkerpfandrecht bei Baurechten und anderen Dienstbarkeiten
Das Mehrwertprinzip ist einer der tragenden Pfeiler des Bauhandwerkerpfandrechts. Es ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, beeinflusst aber in bestimmten Konstellationen die Frage erheblich, ob überhaupt ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden kann und/oder auf welchem Grundstück die Eintragung zu erfolgen hat. Nicht immer muss aufgrund des Mehrwertprinzips jene Parzelle mit dem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden, auf welcher die Arbeiten tatsächlich (physisch) ausgeführt wurden. Ziel dieses Beitrags ist es, einer ganz bestimmten Fragestellung auf den Grund zu gehen, die in der Literatur und Judikatur bis anhin kaum diskutiert wurde, indessen zweifelsohne von rechtlicher Brisanz ist: Wo ist das Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen, wenn sich die Arbeiten auf ein Stammgrundstück erstrecken, das mit Baurechten oder anderen Dienstbarkeiten belastet ist?
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage und Problemstellung
- II. Mehrwertprinzip
- 1. Mehrwert ist nicht zu beweisen
- 2. Korrelation von Mehrwert und Pfandobjekt
- 2.1. Inkohärenzen in der Rechtsprechung zum Pfandobjekt
- 2.2. Mehrwert ist beachtlich
- 2.3. Erhebliche Bedeutung bei Baurechten und anderen Dienstbarkeiten
- III. Ausgewählte Fallkonstellationen
- 1. Baurechte
- 1.1. Bauarbeiten für die Stammparzelle oder für das Baurecht?
- 1.2. Grundlegende Gedanken zum Wert des Baurechts
- 1.3. Besondere Bedeutung des Mehrwertprinzips beim Baurecht
- 2. Andere Dienstbarkeiten
- 2.1. Grunddienstbarkeiten
- 2.2. Personaldienstbarkeiten
- 2.3. Thesen zum Mehrwertprinzip
- IV. Abschliessende Bemerkungen
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