Kein Vorsteuerabzug für Balgrist-Campus-Beitrag aus Lotteriefonds
BGer – Der aus dem Lotteriefonds des Kantons Zürich stammende 9-Millionen-Beitrag für den 2015 eröffneten Balgrist Campus ist keine Spende, sondern gilt als Subvention. Dies hat das Bundesgericht entschieden, was Folgen für die Höhe der zu leistenden Mehrwertsteuern der Balgrist Campus AG hat. (Urteil 9C_609/2022)
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