Bewilligung von Agro-Photovoltaik-Anlagen
Mit Fokus auf Art. 18b E-RPG
Im Hinblick auf eine sichere Stromversorgung soll unter anderem der Zubau von Solaranlagen vereinfacht werden. In diesem Zusammenhang soll eine explizite Regelung zu Agro-Photovoltaik-Anlagen im eidgenössischen Raumplanungsgesetz verankert werden (Art. 18b E-RPG). Der Beitrag zeigt auf, dass der gewählte Weg nicht zum gewünschten Ziel führt und inwiefern Anpassungsbedarf besteht.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage und Fragestellung
- II. Regelungsgehalt von Art. 18b E-RPG
- 1. Einordnung in die bau- und planungsrechtlichen Rahmenbedingungen
- 1.1. Voraussetzungen der Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG)
- 1.2. Verhältnis zur Planungspflicht
- 2. Technologischer Geltungsbereich
- 3. Anlagen in der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) (Art. 18b Abs. 2 E-RPG)
- 3.1. Zum örtlichen Geltungsbereich
- 3.2. Keine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Interessen
- 3.3. Vorteil für die landwirtschaftliche Produktion
- 3.4. Alternativ: Forschungs- und Versuchsanlagen
- 4. Anlagen im Sömmerungsgebiet (Art. 18b Abs. 1 E-RPG)
- 4.1. Zum örtlichen Geltungsbereich
- 4.2. In wenig empfindlichen oder in bereits mit anderen Bauten und Anlagen belasteten Gebieten
- 4.3. Angemessener Aufwand der Erschliessung im Verhältnis zur Leistung
- III. Würdigung und Fazit
- 1. Agro-PV – Ausgangslage und Kontext
- 2. Legislatorische Defizite / Rechtsunsicherheit
- 3. Potential für Agro-PV-Anlagen
- 3.1. Anlagen nach Art. 18b Abs. 2 E-RPG
- 3.2. Anlagen nach Art. 18b Abs. 1 E-RPG
- 4. Ausblick
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