Klarstellung des Bundesgerichts: Wirtschaftlichkeitsverfahren brauchen Einzelfallprüfungen
Das Bundesgericht hat sich in einem neuen Leiturteil erstmals eingehend zur zwischen den Leistungserbringern und Krankenversicherern gestützt auf Art. 56 Abs. 6 KVG vereinbarten Screening-Methode geäussert. Es stellt klar, dass die mit der Screening-Methode ermittelte Statistik keinen Nachweis der Unwirtschaftlichkeit erbringt. Die Wirtschaftlichkeitskontrolle erfordert Einzelfallprüfungen. Wie die Krankenversicherer diese Einzelfallprüfungen jedoch methodisch durchzuführen haben und welchen Anforderungen die entsprechenden Feststellungsverfahren genügen müssen, lässt das Bundesgericht weitgehend offen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Die statistische Wirtschaftlichkeitskontrolle – ein kurzer Rückblick
- 2. Verfahrens- und beweisrechtliche Privilegierung der Krankenversicherer
- 3. Sachverhalt
- 4. Merkpunkte des neuen Leiturteils zu Wirtschaftlichkeitsverfahren
- 4.1. Ausgangslage: Zweiteiligkeit der Wirtschaftlichkeitskontrolle
- 4.2. Aufhebung der bisherigen Beweislastumkehr
- 4.3. Einzelfallprüfung als zwingende und notwendige Bedingung für eine Klage
- 4.4. Kein freies methodisches Auswahlermessen der Versicherer
- 4.5. Toleranzmarge
- 5. Verbleibende Unsicherheit hinsichtlich praktischer Durchführung der Einzelfallprüfung
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