Recht auf Reparatur
Die neue EU-Reparaturrichtlinie: Ausstrahlung auf Schweizer Hersteller und Anpassungsbedarf des schweizerischen Rechts
Die EU hat im Juli 2024 die Reparatur-Richtlinie erlassen, welche Hersteller gewisser Produkte gegenüber Konsumenten dazu verpflichtet, nach Ablauf der Gewährleistungsfrist für einen angemessenen Preis zu reparieren. Zudem soll der Wettbewerb zwischen Reparaturbetrieben erhöht und die Erhältlichkeit von Ersatzteilen verbessert werden. Diese Richtlinie ist für die Schweiz von Bedeutung, da sie auch Schweizer Hersteller betrifft, welche ihre Waren in der Union in Verkehr bringen. Zudem wird sich der Schweizer Gesetzgeber fragen müssen, inwieweit er die Reparatur-Richtlinie im Rahmen der angedachten Kaufrechtsrevision umsetzen möchte.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Das Recht auf Reparatur während der Gewährleistungsfrist gemäss Warenkauf-Richtlinie
- 2.1. Übersicht
- 2.2. Anpassung der Anforderungen an die Vertragsmässigkeit der Ware
- 2.3. Verlängerung des Haftungszeitraums bei Wahl der Reparatur
- 2.4. Ersatzlieferung mit einer überholten Ware
- 3. Das Recht auf Reparatur nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäss Reparatur-Richtlinie
- 3.1. Einführung einer Reparatur-Verpflichtung
- 3.1.1. Übersicht
- 3.1.2. Erfasste Güter
- 3.1.3. Reparaturverpflichtete Partei
- 3.1.4. Modalitäten der Reparaturverpflichtung
- 3.1.5. Information über Reparaturverpflichtung
- 3.2. Förderung des Wettbewerbs für Reparaturdienstleistungen
- 3.2.1. Übersicht
- 3.2.2. Freie Wahl des Reparaturbetriebs
- 3.2.3. Bereitstellung von Ersatzteilen und Werkzeugen zu einem angemessenen Preis
- 3.2.4. Keine Behinderung der Reparatur von Waren durch Vertragsklauseln oder Hard- oder Softwaretechniken
- 3.2.5. Immaterialgüterrechtliche Beschränkungen
- 3.2.6. Europäisches Formular für Reparaturinformationen
- 3.2.7. Europäische Plattform für Reparaturen
- 3.3. Rechtsdurchsetzung und Förderungsmassnahmen
- 4. Reformvorschläge für das Schweizer Recht
- 4.1. Einführung eines Rechts auf Reparatur während der Gewährleistungsfrist
- 4.2. Einführung eines Rechts auf Reparatur nach Ablauf der Gewährleistungsfrist
- 5. Fazit
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