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Sehr geehrte Leserinnen und Leser

Es freut uns sehr, Ihnen mit der heutigen Ausgabe einige Beiträge vorstellen zu dürfen, die grundsätzliche Fragen des Gesundheitsrechts fundiert abhandeln.

In medizinischen Notfallsituationen kann eine konzise formularmässige Bezeichnung der Behandlungspräferenzen dazu beitragen, dass die Wünsche der Patientinnen und Patienten durch das beteiligte Gesundheitsfachpersonal respektiert werden. Regina Aebi-Müller ordnet das Instrument der «Ärztlichen Notfallanordnung» aus juristischer Sicht ein und klärt insbesondere dessen Verbindlichkeit.

Nina Wyss fragt nach möglichen Anpassungen des Grundsatzes «Mater semper certa est» im Hinblick auf mögliche rechtliche Anpassungen bei einer Legalisierung von Leihmutterschaft und Embryonenspende in der Schweiz.

Im Rahmen eines grösseren Forschungsprojekts haben Géraldine Marks Sultan und Sandra Hotz untersucht, welche Verantwortung die Behörden trifft, um beispielsweise während einer Pandemie vulnerable Personen zu identifizieren und sachgerecht zu schützen. Sie erläutern in ihrem Beitrag die Herausforderungen und die rechtlichen Perspektiven im Zusammenhang mit der Anwendung von Nichtdiskriminierungskriterien.

In ihrem Beitrag zur Verweigerung des Informationszugangs zu vertraulichen Preismodellen neuartiger Therapien nehmen Kerstin Noëlle Vokinger und Noah Rohner eine beweisrechtliche Würdigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-2459/2021 vom 27. Juli 2023 vor.

Schliesslich analysiert Thomas Gächter den bundesgerichtlichen Leitentscheid, gemäss dem der Entschädigungsanspruch eines Lebendspenders öffentlich-rechtlicher Natur ist.

Im Namen der gesamten Herausgeberschaft der Schwerpunkt-Ausgabe, namentlich auch im Namen des Neuenburger Institut du droit de la santé (IDS), wünsche ich Ihnen eine anregende Lektüre und gute Gesundheit.

Prof. Dr. iur. Thomas Gächter, Zürich
Mitherausgeber der Schwerpunktausgabe Gesundheitsrecht

Wissenschaftliche Beiträge
Regina E. Aebi-Müller
Regina E. Aebi-Müller
Abstract

In medizinischen Notfallsituationen kann eine konzise formularmässige Bezeichnung der Behandlungspräferenzen dazu beitragen, dass die Wünsche des Patienten durch das beteiligte Gesundheitsfachpersonal respektiert werden. Der vorliegende Beitrag ordnet das Instrument der «Ärztlichen Notfallanordnung» aus juristischer Sicht ein und klärt insbesondere dessen Verbindlichkeit und die diesbezüglichen Sorgfaltspflichten von Gesundheitsfachpersonen.

Nina Wyss
Nina Wyss
Abstract

Leihmutterschaft und Embryonenspende sind in der Schweiz verboten. Jedes Jahr gehen Personen deshalb ins Ausland, um sich mit Hilfe von Leihmüttern ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Die Autorin analysiert einerseits, wie das Schweizer Recht bei einer Legalisierung von Embryonenspende und Leihmutterschaft angepasst werden könnte, und andererseits, wie unter Beibehaltung des aktuellen Verbots die rechtlichen Rahmenbedingungen für betroffene Familien verbessert werden könnten.

Géraldine Marks
Sandra Hotz
Sandra Hotz
Abstract

Während der Covid-19-Pandemie gerieten bestimmte Personengruppen in eine Lage besonderer Vulnerabilität. Ursache hierfür war nicht nur das Virus selbst, sondern auch die ergriffenen Bekämpfungsmassnahmen sowie bereits bestehende soziale Ungleichheiten. Die Verwendung rein medizinischer Kriterien erwies sich zur Identifikation dieser Gruppen als unzureichend, da sie soziale und wirtschaftliche Faktoren vernachlässigte. Der vorliegende Beitrag stützt sich auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Chancengleichheit sowie auf die rechtlichen Erfahrungen von Wales in diesem Bereich, um zu prüfen, inwiefern die Diskriminierungsverbote nach Art. 8 Abs. 2 BV als Grundlage für eine systematische und intersektionale Bewertung der Auswirkungen der Massnahmen gestützt auf das Epidemiengesetz (EpG) auf bestimmte Personengruppen dienen können. (xf)

Urteilsbesprechungen
Kerstin Noëlle Vokinger
Noah Rohner
Abstract

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-2459/2021 vom 27. Juli 2023 entschieden, dass Rabattzahlungen pharmazeutischer Unternehmen an Krankenversicherer unter dem BGÖ nicht offengelegt werden müssen. Das Gericht legte grosses Gewicht auf die fachbehördliche Einschätzung des BAG, obwohl der Beschwerdeführer an deren Richtigkeit gewichtige Zweifel wecken konnte. Dieser Beitrag würdigt dieses Urteil mit Blick auf die Folgen für das Öffentlichkeitsprinzip. Nehmen Gerichte von einer Nachprüfung fachbehördlicher Einschätzungen allzu weit Abstand, kann der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten aus prozessualen Gründen ausgehöhlt werden.

Thomas Gächter
Thomas Gächter
Abstract

Laut Art. 14 Abs. 2 lit. b des Transplantationsgesetzes übernimmt der Versicherer, der ohne Lebendspende die Kosten für die Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Empfängerin oder des Empfängers zu tragen hätte, auch die Entschädigung für den Erwerbsausfall und anderen Aufwand, welcher der spendenden Person im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht. In einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht nun festgestellt, dass dieser Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist, aber nicht zum Sozialversicherungsrecht zählt, was letztlich zum Rechtsweg über das Bundesverwaltungsgericht führt.

Aus dem Bundesverwaltungsgericht
Jurius
Abstract

BVGer – Der Verein Schutzinitiative darf wegen ungenügender Betroffenheit bei der Subventionierung der Aufklärungsbroschüre «Hey You» nicht mitreden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Vorgehen des Bundesamts für Gesundheit, nicht auf das Gesuch um Erlass und Zustellung anfechtbarer Verfügungen einzutreten. (Urteil C-124/2023)

Medienmitteilungen
Jurius
Abstract

Aufgrund mehrerer Anzeigen von betroffenen Personen eröffnete der EDÖB am 4. Juni 2025 eine Untersuchung gegen das im Bereich Marketing tätige Unternehmen Add Conti GmbH.

Jurius
Abstract

Personen, die ungerechtfertigt betrieben wurden, können künftig leichter verhindern, dass Dritte von solchen Betreibungen erfahren. Die vom Parlament beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 20. August 2025 entschieden.

Jurius
Abstract

Nach Ablauf eines Zertifikats, das die Gültigkeit einer elektronischen Signatur garantiert, müssen die Informationen über diese Ungültigerklärung künftig mindestens elf Jahre lang online verfügbar bleiben. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. August 2025 einer entsprechenden Revision der Verordnung über die elektronische Signatur zugestimmt.

Jurius
Abstract

Die Pflanzenschutzmittelverordnung wurde überarbeitet. Die Revision optimiert das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel und gleicht es weiter an das der EU an. Damit können Pflanzenschutzmittel künftig in einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden, wenn sie bereits in einem Nachbarland bewilligt sind. Die Anforderungen an Sicherheit und Wirksamkeit der Produkte bleiben auf dem gleichen Niveau bestehen. Der Bundesrat hat die totalrevidierte Verordnung am 20. August 2025 verabschiedet. Sie tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.