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Liebe Leser*innen

Diese Schwerpunktausgabe des Jusletter ist den strafrechtlichen Massnahmen, insbesondere denjenigen nach Art. 59 StGB, gewidmet. Sie publiziert die Referate der Fachtagung «Massnahmenrecht ausser Kontrolle?», welche die Fachgruppe Reform im Strafwesen in Zusammenarbeit mit der Paulus Akademie am 10. September 2025 durchgeführt hat.

Die Insassenpopulation bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen als Strafsanktion hat sich gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) in den letzten zwanzig Jahren in etwa verfünffacht. Dabei sind die tatsächlichen Zahlen wohl noch höher, da das BFS nur staatliche Institutionen berücksichtigt, nicht aber private Einrichtungen, die für den Vollzug von Massnahmen gemäss Art. 59 StGB in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen haben. An der Tagung wurde im Kern der Frage nachgegangen, wie diese Zunahmen zu erklären bzw. zu bewerten ist. Dabei ging es auch darum, ob wir in der Schweiz über genügend geeignete Vollzugsplätze verfügen und was überhaupt einen geeigneten Vollzugsplatz ausmacht. Von Interesse war vor allem auch die Suche nach einer nachhaltigen Trendwende.

Die Schwerpunktausgabe dient zum einen einer ersten Orientierung in einem rechtsstaatlich höchst relevanten Brennpunkt. Gleichzeitig kommen auch Spezialist*innen bei der Lektüre auf die Rechnung; denn die hochkarätigen Autor*innen äussern sich in ihren Essays konzis, pointiert und veröffentlichen ihre Thesen zu einem beträchtlichen Teil erstmals. Sie leisten damit wesentliche Beiträge zu einer Vertiefung des Fachdiskurses.

Prof. Dr. Jonas Weber, Präsident der Fachgruppe Reform im Strafwesen, wirft einen Blick auf die Zahlen und Kosten. Er zeigt unter anderem auf, dass die Lücken in der offiziellen Vollzugsstatistik frappant sind und auf eine nicht mehr zeitgemässe Erhebungsmethode zurückgehen. Erste Versuche, die Lücken in der Statistik zu schliessen, zeigen, dass der Insassenbestand tatsächlich um etwa die Hälfte höher ist, als ihn die Vollzugsstatistik des BFS ausweist.

Prof. Dr. Thierry Urwyler erörtert in seinem Essay die (dis-)proportionale Dauer der Massnahme nach Art. 59 StGB. Er hält im Kern fest, dass die Ursachen der steigenden Verweildauer in stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB empirisch nicht hinreichend geklärt seien. Obwohl es bislang an einem klaren Bezugsrahmen für die Beurteilung der Proportionalität der Dauer des stationären Massnahmenvollzugs fehle, skizziert er inter- und innersystemische Optimierungsstrategien, welche (zu) langen Freiheitsentzügen in stationären Massnahmen entgegenwirken können.

Prof. Dr. Anna Coninx diskutiert Massnahmen unter dem Gesichtspunkt als zeitlich unbestimmte Zweckstrafen. Sie fordert im Ergebnis einen grundlegenden Systemwechsel mit einer klaren zeitlichen Begrenzung freiheitsentziehender Massnahmen entlang tat- und schuldproportionaler Kriterien, da nur so das Strafrecht seinem eigenen Gerechtigkeitsanspruch treu bleiben könne.

Neben den Ausführungen aus der Akademie kommen auch Inputs aus der Praxis zur Sprache. Tom Freytag stellt aus Sicht der Vollzugsbehörde anhand der im Kanton Bern geführten Fälle nach Art. 59 StGB die begrenzten Möglichkeiten bzw. begrenzenden Rahmenbedingungen eines erfolgreichen Vollzugs dar. Davina Niggli und Charles Jakober zeigen aus der Perspektive der Vollzugseinrichtungen die unterschiedlichen Entwicklungen in den verschiedenen Vollzugseinrichtungen auf und schlagen konkrete Verbesserungsmöglichkeiten auf. Die forensische Psychiaterin Dr. med. Friederike Höfer wirft in ihrem Beitrag die Frage auf, ob wir im Massnahmenrecht überhaupt noch bessern oder nicht primär sichern. Nach ihr sind problematische Tendenzen nicht nur der zunehmenden Forensifizierung und Pathologisierung normalpsychologischen Verhaltens geschuldet, sondern auch kantonal divergierenden Anordnungs- und Vollzugspraktiken. Aus Sicht einer (selbst-)kritischen forensischen Psychiatrie unterbreitet sie aber auch griffige Verbesserungsvorschläge.

Rechtsanwältin Lena Reusser zeigt auf, dass die anwaltliche Vertretung von Personen in einer stationären Massnahme sich gänzlich anders als die Vertretung von Personen in anderen Rechtsgebieten gestaltet, viel Fingerspitzengefühl und taktisches Geschick erfordert. Die Vertretung und Verteidigung von Massnahmeunterworfenen läuft im Ergebnis häufig darauf hinaus, dass nicht Rechtsmittel zu ergreifen sind, sondern der Klientschaft zur Kooperation geraten werden muss.

Dr. Aimée H. Zermatten rundet den Tagungsband schliesslich mit einem französischen Überblick über die sieben deutschsprachigen Essays ab, damit die wertvollen Erkenntnisse auch über die Sprachgrenzen hinweg leicht zugänglich sind.

Diese Schwerpunktausgabe geben wir als Unterzeichnende stellvertretend für die gesamte Fachgruppe Reform im Strafwesen heraus. Im Namen der Fachgruppe danken wir sowohl der Paulus Akademie für die jahrelange vorzügliche Zusammenarbeit sowie den Autor*innen herzlich für ihre engagierten Referate und lesenswerten Essays; last, not least schulden wir auch dem Jusletter für die unkomplizierte Zusammenarbeit bei der Publikation einen grossen Dank.
 

Dr. Aimée H. Zermatten Dr. Stephan Bernard
Wissenschaftliche Beiträge
Jonas Weber
Jonas Weber
Abstract

Der Insassenbestand und die durchschnittliche Verweildauer im Vollzug von stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB sind in den letzten Jahrzehnten deutlich angestiegen. Wobei die offiziellen Zahlen, die vom Bundesamt für Statistik (BFS) publiziert werden, noch nicht einmal alle Fälle abbilden. Die Lücken in der offiziellen Vollzugsstatistik sind frappant und gehen zurück auf eine nicht mehr zeitgemässe Erhebungsmethode. Erste Versuche, die Lücken in der Statistik zu schliessen, zeigen, dass der Insassenbestand tatsächlich um etwa die Hälfte höher ist, als die Vollzugsstatistik des BFS ausweist.

Thierry Urwyler
Thierry Urwyler
Abstract

Die Ursachen der steigenden Verweildauer in stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB sind empirisch nicht hinreichend geklärt. Zudem fehlt es an einem klaren Bezugsrahmen für die Beurteilung der Proportionalität der Dauer des stationären Massnahmenvollzugs. Dennoch lassen sich inter- und innersystemische Optimierungsstrategien skizzieren, welche (zu) langen Freiheitsentzügen in stationären Massnahmen entgegenwirken könnten.

Anna Coninx
Abstract

Dass unter dem Titel von Art. 59 ff. StGB zum Teil massiv schuldüberschiessende Freiheitsentzüge vollzogen werden, ist systembedingt. Ideologische Grundlage dafür bilden unter anderem ein krudes, deterministisches Menschenbild sowie problematische Narrative von Behandlung und Fürsorge. In der Sache als zeitlich unbestimmte Zweckstrafen ausgestaltet, fehlen im Massnahmenrecht robuste rechtliche Prinzipien zur wirksamen zeitlichen Begrenzung dieser exzessiven Freiheitsentzüge. Eine solche notwendige Begrenzung kann nur durch die Einführung absoluter Fristen, d.h. mit einem grundlegenden Systemwechsel erreicht werden.

Tom Freytag
Abstract

Der Fokus des Beitrags liegt auf der Darstellung und Untersuchung der im Kanton Bern geführten Fälle nach Art. 59 StGB und dem Aufzeigen der begrenzten Möglichkeiten bzw. begrenzenden Rahmenbedingungen eines erfolgreichen Vollzugs aus Sicht der Vollzugsbehörde. Unter erfolgreichem Vollzug wird das Erreichen des Vollzugsziels der bedingten bzw. definitiven Entlassung aus dem Massnahmenvollzug verstanden.

Davina Niggli
Charles Jakober
Abstract

Im Sinn des Gewinns eines allgemeinen Überblicks im Zusammenhang mit den Entwicklungen in den verschiedenen Vollzugseinrichtungen wurden anhand von Umfragen in geschlossenen und offenen Anstalten des Massnahmenvollzugs in der Deutschschweiz Informationen erhoben. Es wurden dabei vier Schwerpunkte gesetzt.

Friederike Höfer
Friederike Höfer
Abstract

Angesichts der zunehmenden Anordnung ambulanter Massnahmen nach Art. 63 StGB und der steigenden Verweildauer in stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB stellt sich die Frage, ob psychisch kranke Straftäterinnen und Straftäter (noch) ausreichend behandelt werden oder notgedrungen sichernde Aspekte in den Vordergrund treten. Diese Entwicklung ist nicht nur der zunehmenden Forensifizierung und Pathologisierung normalpsychologischen Verhalten geschuldet, sondern auch kantonal divergierenden Anordnungs- und Vollzugspraktiken. Dennoch lassen sich inter- und innersystemische Optimierungsstrategien skizzieren, die der aktuellen Entwicklung entgegenwirken könnten.

Lena Reusser
Lena Reusser
Abstract

Die anwaltliche Vertretung von Personen in einer stationären Massnahme gestaltet sich gänzlich anders als die Vertretung von Personen in anderen Rechtsgebieten. Die Vertretung und Verteidigung von Massnahmeunterworfenen läuft häufig darauf hinaus, dass der Klientschaft zur Kooperation geraten werden muss. Die Ergreifung eines Rechtsmittels muss sorgfältig und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Massnahmenvollzugs geprüft werden. Bei der Frage, ob formelle Anträge oder Rechtsmittel ergriffen werden sollen oder ob man auf den Austausch mit den Involvierten setzt, ist Fingerspitzengefühl und taktisches Geschick gefragt.

Aimée H. Zermatten
Aimée H. Zermatten
Abstract

Der vorliegende Beitrag fasst in französischer Sprache die Referate der von der Fachgruppe «Reform im Strafwesen» durchgeführten Fachtagung mit dem Titel «Massnahmenrecht ausser Kontrolle?» zusammen, die sich mit der institutionellen therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB befasste. Ziel dieser Tagung war es einerseits, den Anstieg der Anzahl derartiger Massnahmen zu erklären, und andererseits, interdisziplinär über Möglichkeiten einer Trendwende nachzudenken. (xf)

Aus dem Bundesgericht
Jurius
Abstract

BGer – Das Bundesgericht weist an der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2026 die Klage von mehreren Gesellschaften und Kliniken der gleichen Spitalgruppe gegen die Eidgenossenschaft ab. Sie hatten im Zusammenhang mit dem vom Bundesrat bei Beginn der Corona-Pandemie 2020 vorübergehend verhängten Verbot nicht dringender medizinischer Eingriffe Schadenersatz von CHF 15,7 Millionen gefordert. (Urteil 2E_6/2024)

Aus dem Bundesverwaltungsgericht
Jurius
Abstract

BVGer – Das Bundesverwaltungsgericht klärt in einem Grundsatzurteil, dass Gesuche um vorübergehenden Schutz in der Schweiz abgewiesen werden können, wenn schutzsuchende Personen bereits in einem EU/EFTA-Staat über eine valable Schutzalternative verfügen oder verfügt haben. Eine formelle Rückübernahmezusicherung dieses Staates ist dafür nicht erforderlich. (Urteil D-4601/2025)

Jurius
Abstract

BVGer – Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerden gegen den Entscheid des Bundesamts für Verkehr (BAV) ab, der das Projekt des dritten Gleises zwischen Bellinzona und Giubiasco mit der neuen Haltestelle Piazza Indipendenza genehmigt. (Urteil A-1248/2024)

Jurius
Abstract

BVGer – Die während der Corona-Pandemie abgeschlossenen Verträge mit den Pharmaunternehmen Moderna und Novavax zur Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen sind gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz offenzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht heisst drei Beschwerden von verschiedenen Privatpersonen gut. (Urteile A-488/2024, A-514/2024, A-619/2024)

Medienmitteilungen
Jurius
Abstract

Die Wettbewerbskommission (WEKO) dehnt ihre Untersuchung zu allfälligen Abreden im Tief- und Hochbau im Kanton Jura aus.