Liebe Leser*innen
Am 22. Oktober 2025 hat der Bundesrat den Vorentwurf zur Kryptoregulierung veröffentlicht, welchen Cornelia Stengel aus geldwäschereirechtlicher Sicht analysiert. Hierzu stellt sie zunächst die aktuelle Rechtslage zu den geldwäschereirechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Kryptowerten dar und geht anschliessend im Einzelnen auf die vorgeschlagenen Regelungen des Art. 8a VE-GwG ein. Schliesslich folgt die Darlegung von verschiedenen Anpassungsvorschlägen für Art. 8a VE-GwG. Der Beitrag ist Teil 4 der sechsteiligen Serie zu FINIG-Themen.
| Nr. | Thema | geplante Publikation |
|---|---|---|
| 1 | Einleitung/Übersicht/Taxonomie | 19.1. |
| 2 | Zahlungsmittelinstitute/Stablecoins | 9.2. |
| 3 | Krypto-Institut | 16.2. |
| 4 | Geldwäscherei | 2.3. |
| 5 | FIDLEG | 16.3. |
| 6 | Konsolidierte Aufsicht | 30.3. |
David Ionta widmet sich in seinem Beitrag L’exigibilité du télétravail dans l’évaluation de l’invalidité dem Urteil 8C_535/2024 des Bundesgerichts. Hier wird die Zulässigkeit einer ausschliesslich im Homeoffice ausgeübten Tätigkeit ohne physische Anbindung an das Unternehmen bestätigt. Diese Rechtsprechung besiegelt eine Trennung zwischen juristischer Fiktion und wirtschaftlicher Realität und lässt eine neue Figur entstehen: den Homo laborans fictus. Zwischen juristischer Abstraktion und statistischen Daten birgt diese Entmaterialisierung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes die Gefahr, die Invalidenversicherung zu einem Instrument der Ausgrenzung für die schwächsten Versicherten zu machen.
Das Bundesgericht hat bei der Inhaltsbestimmung von Grunddienstbarkeiten, insbesondere bei den Wegrechten, die Figur der natürlichen Publizität geprägt. So soll die Situation vor Ort unter bestimmten Bedingungen Vorzug vor dem Schutz des guten Glaubens (Art. 973 ZGB) eingeräumt werden. Schon hier stiess das BG auf Kritik aus der Lehre. Es gibt nun kantonale Gerichtsentscheide, welche diese bundesgerichtliche Rechtsfigur auf andere sachenrechtliche Gebiete – namentlich auf den Aufteilungsplan des Stockwerkeigentums – analog anwenden möchten. Dieser inflationären Verwendung hat das Bundesgericht nun Einhalt geboten, berichtet Amédéo Wermelinger in Die natürliche Publizität und das Stockwerkeigentum.
Anina Mägli und Linda Zimmermann fassen in ihrem Beitrag Ausgewählte Fragen zu Geldleistungen die Erkenntnisse der 9. Basler Sozialversicherungsrechtstagung zusammen. Thematischer Fokus bildeten die sozialversicherungsrechtlichen Geldleistungen. Es geht um Grundlegendes beim Ausgleich erlittener Schäden, um die Berechnung des versicherten Verdienstes, um eventuelle Überentschädigungen und um Geldleistungen. Besonders erkenntnisreich waren die Diskussionen zwischen Praxis und Lehre, bei denen die Leistungen des schweizerischen Sozialversicherungssystems und seine Grenzen plastisch wurden.
Wir wünschen eine erkenntnisreiche Lektüre!
Stephan Kilian
Verlagsleiter Weblaw
Abstract
Am 22. Oktober 2025 hat der Bundesrat den Vorentwurf zur Kryptoregulierung veröffentlicht, welchen die Autorin aus geldwäschereirechtlicher Sicht analysiert. Hierzu stellt sie zunächst die aktuelle Rechtslage zu den geldwäschereirechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Kryptowerten dar und geht anschliessend im Einzelnen auf die vorgeschlagenen Regelungen des Art. 8a VE-GwG ein. Schliesslich folgt die Darlegung von verschiedenen Anpassungsvorschlägen für Art. 8a VE-GwG.
Abstract
In seinem Urteil 8C_535/2024 bestätigt das Bundesgericht die Zulässigkeit einer ausschliesslich im Homeoffice ausgeübten Tätigkeit ohne physische Anbindung an das Unternehmen. Diese Rechtsprechung besiegelt eine Trennung zwischen juristischer Fiktion und wirtschaftlicher Realität und lässt eine neue Figur entstehen: den Homo laborans fictus. Zwischen juristischer Abstraktion und statistischen Daten birgt diese Entmaterialisierung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes die Gefahr, die Invalidenversicherung zu einem Instrument der Ausgrenzung für die schwächsten Versicherten zu machen. (xf)
Abstract
Das Bundesgericht hat bei der Inhaltsbestimmung von Grunddienstbarkeiten, insbesondere bei den Wegrechten, die Figur der natürlichen Publizität geprägt, um der Situation vor Ort unter bestimmten Bedingungen Vorzug vor dem Schutz des guten Glaubens (Art. 973 ZGB) einzuräumen. Dabei ist es bei der Lehre auf Kritik gestossen. Es gibt nun kantonale Gerichtsentscheide, welche diese bundesgerichtliche Rechtsfigur auf andere sachenrechtliche Gebiete – namentlich auf den Aufteilungsplan des Stockwerkeigentums – analog anwenden möchten. Dieser inflationären Verwendung hat das Bundesgericht nun Einhalt geboten, indem es den Anwendungsbereich der natürlichen Publizität einschränkend definiert hat.
Abstract
Die Autorinnen fassen in diesem Beitrag die Referate und Diskussionsrunden zusammen, welche im Rahmen der von Prof. Dr. iur. Kurt Pärli geleiteten 9. Basler Sozialversicherungsrechtstagung erfolgten. Thematischer Fokus bildeten die volkswirtschaftlich und gesellschaftlich bedeutsamen sozialversicherungsrechtlichen Geldleistungen. Am Morgen der Tagung erläuterten die Referierenden die Schadensausgleichfunktion der Sozialversicherungen, das Validen- und Invalideneinkommen, den versicherten Verdienst und die berufliche Vorsorge. Am Nachmittag standen die Hilflosen- und Assistenzentschädigung, die Überentschädigung, die Ergänzungsleistungen sowie der Regress auf dem Programm.
Abstract
Der Bundesrat wurde am 25. Februar 2026 darüber informiert, dass Bundespräsident Guy Parmelin und die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen am kommenden Montag, 2. März 2026, die Abkommen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) in Brüssel unterzeichnen werden.
Abstract
Eltern sollen ihre Kinder ohne Anwendung von Gewalt erziehen. Gleichzeitig soll der Zugang zu Beratungsangeboten für Eltern und Kinder verbessert werden. An seiner Sitzung vom 25. Februar 2026 hat der Bundesrat beschlossen, die entsprechenden Änderungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Juli 2026 in Kraft zu setzen.
Abstract
Der Bau von grossen Produktionsanlagen für erneuerbare Energien ist künftig schneller möglich als bisher. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. Februar 2026 beschlossen, den sogenannten Beschleunigungserlass grösstenteils auf den 1. April 2026 in Kraft zu setzen.
Abstract
Der Bundesrat hat am 25. Februar 2026 die Teilinkraftsetzung der Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) und die Änderung der Lärmschutzverordnung (LSV) per 1. April 2026 beschlossen. Er will damit die Siedlungsentwicklung besser auf den Lärmschutz abstimmen und Rechtssicherheit gewährleisten.
Abstract
Die vorliegende Zusammenstellung beinhaltet alle schweizerischen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesrats- und Departementsverordnungen sowie einzelne Artikel, die im März 2026 in Kraft treten. Die einzelnen Erlasse und Änderungen können via Links direkt abgerufen werden.
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