de fr en

 

Liebe Leserinnen, liebe Leser


Die zweite Ausgabe 2026 des «Gesundheitsjusletters» versammelt sieben Beiträge, welche die thematische Breite des Gesundheitsrechts sichtbar machen. Drei Verben bringen ihren gemeinsamen Horizont auf den Punkt: prévenir – soigner – protéger. Prävention, Heilung und Schutz verbinden unterschiedliche Rechtsgebiete, institutionelle Perspektiven und praktische Herausforderungen. Im Zentrum steht stets das Individuum in seiner Verletzlichkeit, Autonomie und Schutzbedürftigkeit (Angelesi).

Prävention und Schutz prägen den künftigen gesetzlichen Rahmen der Humanforschung. Den kantonalen und interkantonalen Ethikkommissionen wird weiterhin eine zentrale Rolle bei der Einzelfallprüfung zukommen. Dafür braucht es transparente Organisationsbestimmungen, ausreichende Ressourcen sowie angemessene Aus- und Weiterbildung. Zu Recht stellt sich daher die Frage, ob die kantonalen Organisationsbestimmungen präziser und transparenter auszugestalten sind (Fierz).

Eng damit verbunden sind Fragen des Datenschutzes und der Tragfähigkeit des Informed Consent-Prinzips. Forschungsteilnehmende müssen etwa nachvollziehbar darüber informiert werden, dass vollständige Datensicherheit – insbesondere absolute Anonymität – kaum gewährleistet werden kann (Posse).

Auch beim Arztgeheimnis post mortem verschränken sich Persönlichkeitsschutz und öffentliche Gesundheit. Ausgangspunkt bildet BGE 152 I 65 (2C_567/2024, 9. September 2025). Danach obliegt es grundsätzlich den Patientinnen und Patienten, zu Lebzeiten Vorkehrungen zu treffen, wenn Angehörige nach ihrem Tod informiert werden sollen. Einigkeit besteht insoweit, dass das ärztliche Berufsgeheimnis streng zu schützen bleibt. Zugleich sollte den kantonalen Gesundheitsbehörden ein angemessener Ermessensspielraum verbleiben, um im Einzelfall eine Offenlegung von Behandlungsunterlagen zu prüfen
(Herzog-Zwitter/Duruz).

Es kann aber auch argumentiert werden, dass eine bundesrechtliche Regelung dieses postmortalen Schutzes fehlt und dass aus einer «Just Culture»-Perspektive durch den Einblick in Patientenakten den hinterbliebenen Angehörigen zudem Würde und Orientierung zurückgegeben werde (Loutsch).

Auf verfassungsrechtlicher Ebene fragt der Beitrag zur Evaluation von Art. 118a BV zur Komplementärmedizin (2009), wie Prävention, Schutz und Heilung im Gesundheitssystem verankert werden. Die Komplementärmedizin ist seit Annahme der Verfassungsbestimmung sichtbarer und institutionell stärker verankert worden. Gleichwohl zeigt die Evaluation, dass weiterer Handlungsbedarf besteht – insbesondere bei Einbindung, Aus- und Weiterbildung, Forschung und Qualitätssicherung (Gächter/Galli).

Der abschliessende Beitrag richtet den Blick auf die bevorstehende Legalisierung der Eizellenspende. Der vom Bundesrat geplante Rahmen eröffnet nicht nur den Zugang zu einer fortpflanzungsmedizinischen Technologie, sondern verlangt zugleich den Schutz der involvierten Personen – insbesondere der Eizellenspenderinnen und der später geborenen Kinder (Salzmann/Hotz).

 

Für die Redaktion
Sandra Hotz

 

PS: Am 17. November 2026 findet im Rahmen der Jusletter-Special-Collection das Webinar von Iris Herzog-Zwitter und Julien Duruz «Arztgeheimnis – über den Tod hinaus» statt. Für Jusletter-Abonnent*innen ist die Teilnahme kostenfrei. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit der direkten Anmeldung erhalten Sie hier.

Wissenschaftliche Beiträge
Fils Angelesi Bayenga
Fils Angelesi Bayenga
Abstract

Das Gesundheitsrecht, allgegenwärtig und zugleich schwer fassbar, leidet unter einer durch seine verschiedenen Materien sedimentierten dogmatischen Zersplitterung. Dies untergräbt die Einheit dieses Rechtsgebietes, erschwert seine Lehre und beschränkt die Rechtsvergleichung auf sterile Nachahmung. Vor diesem Befund schlägt der vorliegende Beitrag eine universelle teleologische Theoretisierung vor, die darauf abzielt, die Einheit dieses Rechtsbereichs auf drei Grundziele zu begründen: Prävention, Schutz und Heilung. Er zeigt auf, welchen Beitrag dieses Ordnungsraster für die Eröffnung eines gleichberechtigten Nord-Süd-Dialogs leistet. (xf)

Dominic Fierz
Abstract

Jedes Humanforschungsvorhaben bedarf vor seiner Durchführung der Bewilligung durch eine Ethikkommission. Der Autor unterzieht das weitgehend kantonal verankerte Organisations- und Verfahrensrecht der Ethikkommissionen einer umfassenden Analyse. Diese zeigt, dass sich die kantonalen Gesetzgeber der ihnen vom Bund zugewiesenen Aufgabe weitgehend entzogen haben.

Samah Posse-Ousmane
Samah Posse-Ousmane
Abstract

Die technologischen Entwicklungen stellen das Konzept der Anonymisierung auf eine harte Probe. Der wissenschaftliche Erkenntnisstand der verschiedenen Fachdisziplinen spricht dafür, dass menschliches biologisches Material, sobald es verwertbare DNA enthält, technisch wie materiell nicht anonymisiert werden kann. Indes ist die Möglichkeit, oder vielmehr die «Unmöglichkeit» der Anonymisierung von gesundheitsbezogenen Daten von erheblicher Tragweite, soweit Art. 2 Abs. 2 Bst. b und c HFG Forschung an vermeintlich «anonymisiertem» biologischem Material vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausschliesst. Vor diesem Hintergrund betont die Autorin die Dringlichkeit, den Schutz der Vertraulichkeit von gesundheitsbezogenen Daten und biologischem Material im Lichte des Buchstabens und des Geistes des HFG sowie am Massstab von Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK zu überdenken. (xf)

Iris Herzog-Zwitter
Iris Herzog-Zwitter
Julien Duruz
Abstract

Im September 2025 beurteilte das Bundesgericht in zwei Verfahren (BGE 152 I 65 und 2C_15/2023) die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis nach dem Tod eines Patienten bzw. einer Patientin. Es bestätigte seine bisherige restriktive Praxis und verneinte ein klar überwiegendes Interesse der Angehörigen an der Offenlegung der Krankenakten. Der Beitrag stellt die Rechtsgrundlagen dar, analysiert die aktuelle Rechtsprechung und würdigt die vom Bundesgericht aufgezeigten Lösungswege für den Zugang der Angehörigen zu den geschützten Unterlagen. Im Mittelpunkt stehen dabei die vorgängige Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten sowie die vorsorgliche Beweisführung vor dem Zivilgericht.

Camille Loutsch
Camille Loutsch
Abstract

Die vorliegende Studie befasst sich mit der ärztlichen Schweigepflicht post mortem. Es werden drei massgebliche Schlussfolgerungen gezogen : (i) die Feststellung eines unzureichenden normativen Rahmens, der zu stark auf dem gesetzlichen Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht ante mortem sowie auf einzelnen kantonalen Bestimmungen beruht; (ii) die durch die Rechtsprechung geschaffene Unsicherheit; und schliesslich (iii) der Nachweis, wie sehr Konflikte um die ärztliche Schweigepflicht post mortem von der Blame Culture geprägt sind. Ausgehend von dieser Erkenntnis werden Entwicklungsansätze in Betracht gezogen, die sich an der Just Culture und der Restaurativen Justiz orientieren.

Thomas Gächter
Thomas Gächter
Lara Galli
Abstract

Am 17. Mai 2009 wurde Art. 118a BV von Volk und Ständen angenommen und damit die Berücksichtigung der Komplementärmedizin verfassungsrechtlich verankert. Trotz beachtlicher Umsetzungserfolge scheint der Vollzug dieser Bestimmungen nicht immer die erhoffte Wirkung zu entfalten, namentlich auch aufgrund des zunehmenden Spardrucks. Der Beitrag analysiert den aktuellen Umsetzungsstand und diskutiert, anlässlich der nahenden «Volljährigkeit» der Bestimmung, Massnahmen zur effektiveren Berücksichtigung der Komplementärmedizin.

Sandra Hotz
Sandra Hotz
Nadège Salzmann
Abstract

Während die Eizellspende in der Schweiz weiterhin verboten ist, wird ihre Legalisierung im Rahmen der bevorstehenden Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes geprüft. Der Beitrag untersucht die Voraussetzungen einer solchen Zulassung unter den Gesichtspunkten der reproduktiven Selbstbestimmung, des Schutzes der Spenderinnen, der Gleichbehandlung und der Transparenz gegenüber dem Kind. Er plädiert für eine kohärente Regelung, die auf unabhängiger Information, freier und informierter Einwilligung, einer strikt begrenzten Entschädigung, verlässlicher Dokumentation und dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft beruht.

Medienmitteilungen
Jurius
Abstract

Der Bundesrat hat am 26. August 2026 eine Änderung der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (VAwG) verabschiedet, welche die erforderliche Grundlage für die Einführung der biometrischen Identitätskarte schafft. Die revidierte Verordnung wird am 1. November 2026 in Kraft treten. Ab dem 2. November 2026 können Schweizer Bürgerinnen und Bürger, wenn sie dies möchten, die neue Identitätskarte beantragen.

Jurius
Abstract

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. August 2026 die Inkraftsetzung der Änderungen des Bundesgesetzes über polizeiliche Informationssysteme des Bundes (BPI) sowie Anpassungen der Verordnungen N-SIS und RIPOL beschlossen. Ab Oktober 2026 kann die Schweiz im Schengener Informationssystem Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen auf Vorschlag von Europol und nach eigener Prüfung erfassen. Damit wird die europäische Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität weiter verstärkt.

Jurius
Abstract

Die Schweiz soll von 2027 bis 2030 insgesamt 176,23 Millionen Franken für die Unterstützung der globalen Umwelt investieren. Dies geht aus der Botschaft an das Parlament hervor, die der Bundesrat am 26. August 2026 verabschiedet hat. Der grösste Teil dieser Gelder ist für den Globalen Umweltfonds (Global Environment Facility, GEF) bestimmt. Er ist einer der wichtigsten Fonds zur Finanzierung von internationalen Umweltschutzprojekten.

Jurius
Abstract

Um den Bedürfnissen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Straf- und Massnahmenvollzug besser gerecht zu werden, passt der Bundesrat die Baubeiträge für Erziehungseinrichtungen an. An seiner Sitzung vom 26. August 2026 hat er die entsprechende Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) verabschiedet und auf den 1. Januar 2027 in Kraft gesetzt.

Jurius
Abstract

Die Übertragung von schweizerischen Liegenschaften bei Erbschaften im internationalen Kontext soll klarer und einheitlicher geregelt werden. Der Bundesrat will deshalb die relevanten Bestimmungen in der Grundbuchverordnung (GBV) anpassen und hat dazu an seiner Sitzung vom 26. August 2026 die entsprechende Vernehmlassung eröffnet.