Keine Verwahrung einzig wegen Beteiligung an Al-Qaïda oder IS
BGer – Die Verwahrung eines Täters fällt nicht in Betracht, wenn ihm einzig die Beteiligung an einer terroristischen Organisation im Sinne des Al-Qaïda/IS-Gesetzes nachgewiesen werden kann. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen ein Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ab. (Urteil 6B_57/2022)
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