Auswirkungen des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes auf Vorsorgeeinrichtungen
Am 1. Januar 2016 sind das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinFraG) sowie die Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) in Kraft getreten. Ebenfalls ist auf dieses Datum hin die Finanzmarktverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) in Kraft getreten. Die Regelungen des FinFraG betreffen auch Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 48 bis 53k des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Solche haben grundsätzlich die im FinFraG normierten Pflichten zu erfüllen, es sei denn, es greift eine der zahlreichen Ausnahmeregelungen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Hintergrund des FinFraG und dessen Zwecksetzung
- 1.1. Risiken für den Finanzmarkt
- 1.2. Finanzkrise 2008 und Erkenntnisse
- 2. Anwendbarkeit des FinFraG auf Vorsorgeeinrichtung
- 2.1. Anwendbarkeit und Ausnahmen
- 2.1.1. Grundsatz
- 2.1.2. Ausnahmen für Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts?
- 2.1.3. Fazit
- 3. Clearingpflicht
- 3.1. Grundsatz
- 3.2. Kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei oder kleine Finanzielle Gegenpartei
- 3.2.1. Ausnahme: Keine Abrechnungspflicht wenn Gegenpartei der Vorsorgeeinrichtung als kleine Gegenpartei zu qualifizieren ist
- 3.2.2. Ausnahme: Vorsorgeeinrichtung ist selbst kleine Finanzielle Gegenpartei
- 3.3. Ausnahme: Gehandeltes Derivat fällt nicht unter die Clearingpflicht
- 3.4. Fazit
- 4. Meldung an ein Transaktionsregister
- 4.1. Wer muss was melden?
- 4.2. Fazit
- 5. Risikominimierung
- 5.1. Anwendungsbereich und Ausnahmen
- 5.2. Welche Pflichten gibt es?
- 5.2.1. Bestätigung der Bedingungen
- 5.2.2. Festlegung von Gerichtsstand, anwendbarem Recht und eines Dispute Resolution-Verfahrens
- 5.2.3. Portfolioabstimmung und –kompression
- 5.2.4. Sicherheiten
- 5.3. Fazit
- 6. Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme
- 7. Prüfung
- 8. Übergangsfristen und Sanktionen
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