Liebe Leserinnen und Leser
| Leiterin Jusletter | Simone Kaiser Verlagsleiterin Editions Weblaw |
Abstract
Am 1. Januar 2016 sind das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinFraG) sowie die Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) in Kraft getreten. Ebenfalls ist auf dieses Datum hin die Finanzmarktverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) in Kraft getreten. Die Regelungen des FinFraG betreffen auch Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 48 bis 53k des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Solche haben grundsätzlich die im FinFraG normierten Pflichten zu erfüllen, es sei denn, es greift eine der zahlreichen Ausnahmeregelungen.
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Der «Gemeinsame Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten» der OECD setzt einen neuen Massstab für den globalen zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch. Neben sogenannten Einlagen- und Verwahrkonten sind insbesondere auch rückkaufsfähige Versicherungen sowie Rentenversicherungen Gegenstand der künftigen Meldeflüsse. Die vorliegenden Ausführungen befassen sich aus inhaltlicher Sicht mit dem Standard im Hinblick auf dessen Umsetzung im Bereich Neukonten natürlicher Personen in der schweizerischen Lebensversicherungswirtschaft.
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Das Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) verpflichtet die Kantone ein Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) – basierend auf dem öffentlichen Recht – einzuführen. Dieses neue Instrument zielt vor allem darauf ab, die Sichtbarkeit und Öffentlichkeit solcher Beschränkungen zu verbessern und damit auf die mangelnde Transparenz hinzuweisen, die in diesem Bereich herrscht. Obwohl dies ein grosser Schritt in die richtige Richtung ist, bereitet das ÖREB-Kataster einige Probleme, dazu trägt vor allem die Tatsache bei, dass sich seine Autoren weitgehend vom Grundbuch inspirieren liessen. (sts)
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Die Verwaltungspraxis der Migrationsbehörden ist seitens der Anwaltschaft aber auch der Rechtswissenschaft seit Jahren anhaltender Kritik ausgesetzt, ohne dass diese praxiswirksam würde. Gerügt werden, insbesondere mit Blick auf das Zürcher Migrationsamt, sachlich unbegründete Verfahrensverzögerungen, eine generell unzureichende Effizienz in der Bearbeitung von Gesuchen und häufige Verletzungen elementarer Verfahrensgarantien sowie die regelmässige Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Als Ursache des beschriebenen Malaises diagnostiziert der Autor einen grassierenden Geist der Abwehr. Er sieht aus rechtsstaatlicher Sicht erheblichen Handlungsbedarf. Seine umfangreiche Mängelliste mündet in ein Plädoyer für eine Willkommenskultur, die hier lebende MigrantInnen nicht tendenziell als Bedrohung oder gar lästige Übel wahrnimmt und behandelt.
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Der Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über verschiedene Verfahrensfragen, die durch den vorläufigen Schutz in Ehesachen aufgeworfen werden. Das auf Schutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen anwendbare Verfahren im Rahmen einer Ehescheidung, wie auch die Rechtsbehelfe, welche dagegen ausgesprochen werden können, werden vom Referenten dargestellt. (sts)
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In diesem Podcast werden vier Urteile des Bundesgerichts aus dem Jahr 2015 besprochen. Das erste Urteil befasst sich mit dem Güterstand des Ehepaares im Scheidungsverfahren (BGE 141 II 13). Das zweite (BGE 141 III 49) verdeutlicht, dass keine allgemeine Vermutung der nicht Verzinsbarkeit bei gewöhnlichen Schulden bei in Gütertrennung lebenden Eheleuten besteht. Zwei weitere Urteile, welche sich auf die güterrechtliche Auseinandersetzung im Fall der Aufteilung eines Gebäudes in Miteigentum der Ehegatten beziehen, werden durch einen praxisbezogenen Fall veranschaulicht (BGE 141 III 53 und BGE 141 III 45). (sts)
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Vorläufige Massnahmen stellen ein besonderes prozedurales Verfahren dar, in welchem der Richter dazu aufgerufen wird, in einen von vornherein vorläufigen – er ist nicht aufgerufen einen Entscheid zu fällen – und per Definition wechselnden Rahmen einzugreifen und das mit aufschiebender Wirkung. Sein Eingreifen ist umso heikler, da diese Situationen häufig notfallmässig auftreten und die Entscheidungen, welche von ihm erwartet werden, schwerwiegende Folgen für die betroffenen Parteien haben können: Die Ablehnung einer Massnahme kann auf Dauer den Anspruch zerstören, auf welchen sich der Antragsteller beruft (z.B. bei Verschwinden eines beanspruchten Gemäldes), während umgekehrt die Gewährung solcher Massnahmen die Realisierung eines bestimmten Vorhabens der vorgeladenen Partei unwiederbringlich beeinträchtigen kann. (sts)
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Der Begriff der «provisorischen Massnahme» – der rote Faden des Seminars in dessen Rahmen dieses Referat gehalten wurde – ist im Strafrecht wenig vertraut. Mit Fokus auf den vorläufigen Schutz der Interessen der geschädigten Person während des Strafprozesses, präsentiert der Beitrag drei Themen, nämlich die (angeordnete) Untersuchungshaft, die Friedensbürgschaft und die Beschlagnahmung. (sts)
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BGer – Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) darf Frankreich im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens zu einem französischen Steuerpflichtigen Informationen über die konkrete Tätigkeit seiner Schweizer Gesellschaft übermitteln. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der ESTV gut und hebt einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts teilweise auf. (Urteil 2C_594/2015)
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BGer – Das Bundesgericht entscheidet in acht Pilotfällen über Grundsatzfragen zur Entschädigung von Grundeigentümern, deren Liegenschaften bei Ostanflügen auf den Flughafen Zürich direkt überflogen werden. In der Regel ist der Minderwert des gesamten Grundstücks zu entschädigen. Zur Berechnung des lärmbedingten Minderwerts von Ertragsliegenschaften ist weiterhin das Modell der Eidgenössischen Schätzungskommission anzuwenden. Für die nicht lärmbedingten Beeinträchtigungen beim Überflug ist ein Zuschlag zu gewähren. (Urteil 1C_256/2014, 1C_257/2014, 1C_258/2014, 1C_259/2014, 1C_260/2014, 1C_261/2014, 1C_262/2014 und 1C_263/2014)
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BGer – Die Immissionsgrenzwerte für Lärm müssen bei Neubauten grundsätzlich an allen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden. Die von rund der Hälfte aller Kantone angewandte «Lüftungsfensterpraxis», wonach die Grenzwerte nur an einem Fenster einzuhalten sind, führt zu einer unzulässigen Aushöhlung des Gesundheitsschutzes. (Urteil 1C_139/2015, 1C_140/2015 und 1C_141/2015)
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BGer – Das Bundesgericht hat die Verurteilung des früheren Neuenburger Regierungsrates Frédéric Hainard wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung in einem Fürsorgefall bestätigt. (Urteil: 6B_987/2015)
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BGer – Das Bundesgericht hat einen Autofahrer freigesprochen, der auf der Autobahn A1 bei Bern von der Überhol- auf die Normalspur wechselte und am Verkehr vorbeifuhr. Das oberste Gericht kam zum Schluss, dass dies rechtens war. (Urteil 6B_3742015)
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Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA ermöglicht mit einem neuen Rundschreiben die Video- und Online-Identifizierung. Daneben sollen weitere, unnötige Hürden in der FINMA-Regulierung abgebaut werden. Ausserdem befürwortet die FINMA eine neue Bewilligungskategorie für Finanzinnovatoren sowie ein bewilligungsfreies Entwicklungsfeld.
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Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der in der Frühjahrssession 2016 verabschiedeten Schlussabstimmungstexte. Die Vorlagen der Redaktionskommission sind im Format PDF abrufbar.
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