Von Drohnen und anderen Baupolizisten
Verfassungsrechtliche Überlegungen zum Einsatz von Drohnen zur Baukontrolle
Die Gemeinde Horw, Kanton Luzern, setzte – soweit ersichtlich als erste Schweizer Gemeinde überhaupt – Drohnen zum Zweck der Baukontrolle ein. Dieses Vorgehen wurde vom Luzerner Datenschutzbeauftragten kritisiert; er verlangte die Löschung der erstellten Luftaufnahmen. Da die Gemeinde Horw sich der Aufforderung des Datenschutzbeauftragten widersetzte, resultierte eine gerichtliche Auseinandersetzung. Am 18. April 2018 fällte nun das Kantonsgericht Luzern sein Urteil in der Streitsache. Der vorliegende Beitrag beleuchtet den Hintergrund des Urteils, fasst es zusammen und bespricht einige zentrale Aspekte desselben.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Ausgangslage
- 2. Hintergrund und Prozessgeschichte
- 3. Urteil des Kantonsgerichts
- 3.1. Vorbemerkungen
- 3.2. Standpunkte des JSD und des DSB
- 3.3. Analyse des Gerichts
- 3.3.1. Qualifikation der Grundrechtseinschränkung
- 3.3.2. Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV
- 3.3.3. Gesetzliche Grundlage
- 3.4. Fazit
- 4. Bemerkungen
- 4.1. Drohnenbegriff
- 4.2. Drohnenbilder als (besonders schützenswerte) Personendaten
- 4.3. Qualifikation der Grundrechtseinschränkung
- 4.4. Gesetzesgrundlage
- 4.5. § 203 Abs. 5 PBG LU
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