Prof. Dr. Heinrich Koller, Direktor des Bundesamtes für Justiz, antwortet im Interview auf Fragen zu Recht und Gesellschaft, Recht und Wirtschaft sowie Recht und Technologie. Insbesondere Letzteres, also die Frage der Relation zwischen Recht und Technologie ist brandaktuell. «Die Technik ist – wie so oft – dem Gesetzgeber voraus und dieser hat grösste Mühe, bei solch raschen Entwicklungen, wie sie dem Internetbereich eigen sind, zu folgen.» So die Kernaussage von Prof. Koller auf die Frage nach den Möglichkeiten des Gesetzgebers, der Internetkriminalität einigermassen Herr zu werden.
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Anmerkungen zum Theorierahmen von Marie Theres Fögens Forschungsprogramm
Der Beitrag nimmt Stellung zum Vorschlag von Marie Theres Fögen, Rechtsgeschichte system- und evolutionstheoretisch anzugehen. Im Zentrum steht die Frage, ob das von Luhmann entwickelte Konzept der Evolution sozialer Systeme geeignet ist, ein solches Vorhaben zu verwirklichen. Eine einfache Antwort auf diese Frage ist nicht möglich. Nebst eindeutigen Vorzügen weist Luhmanns Konzept auch Defizite auf: Es vermag kein Kriterium zur Verfügung zu stellen, welches eine Auswahl zwischen verschiedenen historischen Erklärungshypothesen erlauben würde. Dieser Umstand ist bezeichnend für die Erkenntnisschwächen, an der die Theorie der Rechtsevolution gegenwärtig leidet. Der Beitrag gibt an, in welche Richtung die Rechtstheorie das Phänomen der Evolution des Rechts erforschen sollte.
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Die Gerichte stehen unter einem zunehmenden Leistungs- und Reformdruck. Für die Verwaltung wurden in dieser Situation unter dem Begriff der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) neue Führungsmodelle geschaffen. Es stellt sich somit die Frage, ob die Konzeption von WOV auch auf die Justiz Anwendung finden kann und darf. Dieser Frage war eine Tagung gewidmet, welche die SGVW am 21. März 2003 durchführte.
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Tätliche Angriffe auf einen Arbeitskollegen bilden laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts «jedenfalls dann einen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie eine gewisse Schwere erreichen» (vgl. Urteil 4P.70/1993)
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Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein komplettes Arbeitszeugnis und auf eine einfache Arbeitsbestätigung, wobei er zwischen beiden Möglichkeiten wählen oder auf der Ausstellung beider Bescheinigungen bestehen kann.
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Es ist laut einem Urteil des Bundesgerichts nicht verfassungswidrig, für hochbegabte Schülerinnen und Schüler, gestützt auf die zürcherische Volksschulgesetzgebung, nur in ganz speziellen Sonderfällen einen Anspruch auf die sehr kostspielige Schulung in einer Sonderschule anzuerkennen.
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Domaines juridiques: Egalité devant la loi. Garantie de procédure. Interdiction de l'arbitraire
Wer widerrechtlich auf dem Grundstück des Nachbarn Bäume fällt oder zurückstutzt, muss für den an den Pflanzen selbst angerichteten Schaden aufkommen, auch wenn sich der Wert des Grundstücks durch den Eingriff nicht vermindert oder sogar erhöht hat.
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Das Anliegen der Fahrenden auf Erhalt ihrer Identität geniesst zwar verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Schutz, doch lässt sich daraus kein Anspruch auf eine Lebensweise ohne raumplanerisch bedingte Einschränkungen ableiten.
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Domaines juridiques: Autres droits constitutionnels
Das Bundesgericht hat einen Entscheid des Bundesrats bestätigt, der am 3. Juli 2001 einem aus Kosovo stammenden Staatsangehörigen Ex-Jugoslawiens untersagt hatte, ohne ausdrückliche Bewilligung in die Schweiz einzureisen. Der Mann ist anerkannter Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung und lebte zusammen mit seiner Familie in der Schweiz.
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Domaines juridiques: Autres droits constitutionnels
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) muss im Rahmen eines gegen ehemalige Organe und Revisoren der Genfer Kantonalbank geführten Strafverfahrens den kantonalen Untersuchungsbehörden nicht uneingeschränkt interne Unterlagen aushändigen, wie aus einem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht, das in dem zum Teil heftigen Streit um Rechtshilfe das – möglicherweise nur vorläufig – letzte Wort hatte.
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Die EBK hat am 28. März 2003 den erläuternden Bericht zur Geldwäschereiverordnung (GwV EBK), die am 1. Juli dieses Jahres in Kraft tritt, veröffentlicht. In einem Anhang I finden sich zudem die Änderungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf zur GwV EBK und, im Anhang II, der Wortlaut der Verordnung, wie sie in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts in Kürze erscheinen wird. Nachfolgend wird die Übersicht aus dem erläuternden Bericht wiedergegeben. Diese Übersicht enthält insb. eine Liste der wesentlichen Neuerungen.
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Domaines juridiques: Droit économique et droit administratif économique
Betrifft: Informationsschreiben Nr. 27 (Selbstregulierungsorganisationen) und Informationsschreiben Nr. 15 (Finanzintermediäre gemäss Art. 14 Abs. 1 GwG)
Am 14. Februar 2003 hat die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF/GAFI) die Aufhebung der Gegenmassnahmen gegenüber der Ukraine beschlossen.
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Domaines juridiques: Confiscation, blanchiment d'argent, défaut de vigilance en matière d'opérations financières et droit de communication, dispositions pénales de la loi sur le blanchiment d'argent (LBA), organisation criminelle
Die Strafjustiz soll künftig den E-Mail-Verkehr von Verdächtigen mit zeitgemässen Methoden überwachen können. Der Dienst für Besondere Aufgaben (DBA) im Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat sich mit dem Ziel reorganisiert, verbesserte Dienstleistungen für die Strafverfolgungsbehörden zu erbringen.
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Ratifikation des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen
Die Schweiz will mit neuen Rechtshilfeinstrumenten die internationale Bekämpfung der modernen Kriminalität verstärken. Der Bundesrat hat zu diesem Zweck am 26. März 2003 die Botschaft zur Ratifikation des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen verabschiedet.
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Italienische Rechtsprechung hat Klarheit geschaffen
Der Bundesrat ratifiziert den bilateralen Rechtshilfevertrag mit Italien. Mehrere Entscheide höherer italienischer Gerichtsinstanzen haben die bisherigen Bedenken bezüglich der italienischen Auslegung und Anwendung des Zusatzvertrages und des einschlägigen Anwendungsgesetzes ausgeräumt. Der Zusatzvertrag zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen vereinfacht und beschleunigt das Rechtshilfeverfahren zwischen den beiden Staaten und ermöglicht damit eine effizientere Bekämpfung der internationalen Kriminalität.
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Die Wettbewerbskommission (Weko) eröffnet eine Untersuchung betreffend einer allfällig unzulässigen Wettbewerbsabrede im Bereich der Kostenübernahme von Mitteln und Gegenständen (z.B. Inkontinenzhilfen, Prothesen, Sehhilfen, Hörhilfen etc.) durch die Krankenversicherer in der obligatorischen Grundversicherung.
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Einen geordneten Übergang in die neuen Strukturen gewährleisten
Das Bundesverwaltungsgericht wird voraussichtlich am 1. Januar 2007 die Aufgaben der heutigen eidgenössischen Rekurskommissionen und Beschwerdedienste der Departemente übernehmen. Bundesrat Kaspar Villiger versicherte 26. März 2003 in Bern an einer Informationsveranstaltung für die betroffenen Mitarbeitenden, dass ihre Stellen bis Ende 2006 gesichert seien. Zugleich appellierte er an sie, die Rekurskommissionen und Beschwerdedienste in vollem Umfang funktionsfähig zu erhalten.
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Mit der «Verwaltungspraxis der Bundesbehörden» (VPB) gibt die Bundeskanzlei eine Zeitschrift heraus, die der Publikation von rechtskräftigen Entscheidungen und Verlautbarungen von grundsätzlicher Bedeutung und allgemeinem Interesse dient, welche vom Bundesrat, den Eidg. Departementen oder Ämtern der Bundesverwaltung sowie von den eidg. Rekurskommissionen ausgehen. Die Zeitschrift enthält auch Entscheide des Bundesgerichts, die dieses in seiner amtlichen Sammlung nicht publiziert hat. Schliesslich findet sich darin auch ein Teil der Rechtsprechung internationaler Behörden, welche die Schweiz betrifft. Im Folgenden wird eine Übersicht (mit Verweis auf den jeweiligen Volltext) zum kürzlich erschienen Heft 67 / I Nr. 1 - 36 abgedruckt.
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