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Sehr geehrte Autorin, sehr geehrter Autor

Es ist uns ein Anliegen, Ihnen an erster Stelle in dieser E-Mail unseren Dank für Ihre Arbeit auszusprechen.

Gleichzeitig möchten wir Sie regelmässig mit relevanten, Jusletter betreffenden Informationen beliefern. Das wird rund 3 mal pro Jahr in Form sog. «author-letters» erfolgen. In dieser ersten Ausgabe informieren wir Sie über

  • die Jusletter-Party,
  • die Publikationsrichtlinien,
  • die Zitierung von Jusletter,
  • Zweitpublikationen,
  • unser Supportangebot,
  • Feedbackmöglichkeiten.

Jusletter-Party

Die Jusletter-Party, an der wir den 5. Geburtstag von Jusletter und den 65. Geburtstag von Prof. Wolfgang Wiegand feiern, findet am 18.5.2005, um 18.00 Uhr an der Laupenstrasse 1 in Bern statt. Die Einladung inkl. Anmeldeformular finden Sie unter der Adresse www.weblaw.ch/jusletter/content/jusletter-party.pdf.

Publikationsrichtlinien

Unter www.weblaw.ch/jusletter/content/publikationsrichtlinien.pdf finden sich die Richtlinien für die Publikation von Beiträgen in Jusletter. Diese haben wir um eine ebenfalls online zugängliche Word-Vorlage ergänzt. Diese Vorlage finden Sie unter www.weblaw.ch/jusletter/content/vorlage_autoren.doc. Beide Dokumente dienen zu Ihrer Information und können beim Verfassen von Jusletter-Beiträgen als Grundlagen verwendet werden.

Zitierung von Jusletter

Wir sind einerseits bestrebt, vermehrt in Entscheiden des Bundesgerichts zitiert zu werden, anderseits versuchen wir, auch von anderen Gerichten sowie in Zeitschriften-Beiträgen zitiert zu werden. Sie als Mitglied des Jusletter-AutorInnen-Teams können uns dabei unterstützen. Wer, wenn nicht die Jusletter-Autorenschaft selber, sollte Jusletter zitieren? Wir möchten Sie bitten, soweit möglich Ihre eigenen Publikationen in Jusletter sowie  solche anderer Autorinnen und Autoren zu zitieren.

Zweitpublikationen

Ab dem 1.1.2005 veröffentlicht Jusletter grundsätzlich keine Zweitpublikationen mehr. Es gelten folgende Ausnahmen:

  • Pressemitteilungen (Jurius),
  • Kurzbeiträge der Bundesgerichtskorrespondenten,
  • Beiträge, die nur im Ausland erschienen sind,
  • Beiträge, die für Jusletter stark erweitert wurden (also keine eigentlichen Zweitpublikationen).

Beiträge, die in Jusletter bereits erschienen sind, können im Gegenzug weiterhin jederzeit a.a.O. veröffentlicht werden (z.B. in anderen Zeitschriften, als PDF auf der eigenen Website etc). Dies ist unserseits sogar ausdrücklich erwünscht, möchten wir doch zu einer breiten Streuung Ihrer Beiträge beitragen.

Support

Für alle Supportfragen im Zusammenhang mit Jusletter oder anderen Angeboten auf www.weblaw.ch steht Ihnen unser Team jederzeit zur Verfügung.

Feedback

Gibt es etwas, das Sie uns schon immer mitteilen wollten? Wir freuen uns sehr, Ihre Anregungen bzw. Ihr Feedback entgegennehmen zu dürfen.

Sehr gerne publizieren wir auch in Zukunft Ihre Beiträge und freuen uns in diesem Sinne auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.

Mit allerbesten Grüssen


Sarah Montani  -  Franz Kummer  -  Nils Güggi

Guy Chappuis
Résumé

Der Autor setzt sich im Lichte der neueren Entwicklung in Lehre und Rechtsprechung kritisch mit den Grundlagen zur Berechnung des Haushaltschadens auseinander. Der Begriff des normativen Schadens sei unscharf und lasse Raum für beliebige Interpretationen. Um die Einheitlichkeit des Haftpflichtrechtes zu gewährleisten, spricht sich der Autor dafür aus, den Haushaltschaden durch eine konkrete Berechnungsmethode zu ermitteln und formuliert acht Thesen zur Berechnung des Haushaltschadens.

Natalie Oppatja
Antonio Rigozzi
Antonio Rigozzi
Résumé

L´affaire qui a opposé ces dernières semaines le Hockey Club Ambrì-Piotta à la Ligue suisse de hockey sur glace Sàrl (LSHG; ci-après la Ligue) a donné lieu à un feuilleton médiatique d´une animosité rarement rencontrée en Suisse. Il faut dire que la décision du Tribunal de la LSHG qui a mis un terme à ce litige était très attendue puisqu´elle aurait pu influencer directement la détermination des équipes participant aux play-offs, soit la phase finale du championnat réservée aux 8 meilleures équipes de la regular season. Même si Ambrì-Piotta a finalement obtenu sa qualification aux play-offs sur la glace, en remportant son dernier match de regular season, la décision du Tribunal de la LSHG mérite tout de même d’être signalée et brièvement commentée.

Heidi Reinert
Résumé

Beim folgenden Beitrag handelt es sich um die Abschrift eines Referats, das der Autor am 14. Februar 2005 anlässlich der Tagung der Vereinigung für Umweltrecht (VUR) in Bern gehalten hat. Er behandelt darin insb. die Vorschläge der Rechtskommission des Ständerats zur Revision des Verbandsbeschwerderechts.

Martin Schaub
Résumé

Rechtsnormen fallen ziemlich selten durch eine anschauliche oder gar anmutige Sprache auf. Dass es auch anders ginge – oder zumindest früher einmal ging –, belegen Erlasse wie das glarnerische Einführungsgesetz zum ZGB, dem dieser Beitrag gewidmet ist.

Sarah Montani
Sarah Montani
Résumé

Dieser Beitrag widmet sich schwerpunktmässig dem Thema Vertragsmanagement, insb. im Hinblick auf Knowledge-Management-Systeme und den Einsatz von Vertragsverwaltungssoftware.

Markus Felber
Résumé

Der Domain-Name «www.maggi.com» gehört der Société des Produits Nestlé SA als rechtmässigem Inhaber der Marke «Maggi». Das Bundesgericht hat ein Urteil des Nidwaldner Kantonsgerichts bestätigt, das eine Familie Maggi in Hergiswil dazu verpflichtet hat, den umstrittenen Domain-Namen entschädigungslos auf Nestlé SA zu übertragen.

Markus Felber
Résumé

Wer seinen Arbeitgeber vor versammelter Belegschaft mit vulgären Schimpfworten attackiert, muss unter Umständen auch ohne vorherige Abmahnung mit seiner fristlosen Entlassung rechnen.

Markus Felber
Résumé

Wird einem Lehrling vorgeworfen, er telefoniere missbräuchlich viel an seinem Arbeitsplatz, kann er deswegen nur nach einer schriftlichen Verwarnung fristlos entlassen werden.

Markus Felber
Résumé

Wer mit einer privatrechtlichen Baubeschränkung verhindern will, dass ihm eine künftige Überbauung des Nachbargrundstücks dereinst zu viel Licht und Sicht nimmt, sollte darauf achten, dass im Dienstbarkeitsvertrag präzis umschrieben wird, wie hoch gebaut werden darf.

Markus Felber
Résumé

Obwohl die Bundesstrafprozessordnung dies nicht ausdrücklich vorsieht, soll auch in eidgenössischen Strafverfahren einem Angeschuldigten die Möglichkeit offen stehen, bereits vor seiner Verurteilung mit dem Absitzen der drohenden Strafe zu beginnen.

Markus Felber
Résumé

Das Bundesgericht lässt die Anerkennung und Eintragung einer in Kosovo erfolgten einvernehmlichen Ehescheidung zu, obwohl die Ehefrau vom urteilenden Scheidungsgericht nicht persönlich angehört worden ist, wie es das Schweizerische Zivilgesetzbuch vorschreibt. Die Frau hatte lediglich einen Anwalt bevollmächtigt, sie im Scheidungsverfahren zu vertreten, doch ergibt sich laut dem Urteil aus Lausanne aus den Akten, dass sie mit der Scheidung einverstanden war.

Jurius
Résumé

Der Rat der Justiz- und Innenminister hat am 24. Februar 2005 in Brüssel den EU-Rahmen-Beschluss über Angriffe auf Informationssysteme endgültig angenommen. Damit werden erstmals EU-weite strafrechtliche Mindeststandards auf dem Gebiet der Cyberkriminalität geschaffen.

Jurius
Résumé

Im Rahmen einer Aussprache über eine neue Revision der AHV hat der Bundesrat das Eidg. Departement des Innern beauftragt, ihm je eine Botschaft für eine Leistungsrevision und für durchführungstechnische Verbesserungen vorzulegen. Der Bundesrat wird die beiden Botschaften nach erneuter Diskussion voraussichtlich im Herbst 2005 zu Handen des Parlaments verabschieden.

Jurius
Résumé

Der Bundesrat hat zuhanden des Parlaments den Bericht «Regelungslücken im medizinischen Datenschutz in den Sozialversicherungen» verabschiedet. Aus diesem Bericht geht hervor, dass die geltenden Gesetze keine Lücken aufweisen, dass aber Verbessungsmöglichkeiten bei deren Anwendung geprüft werden sollten.

Jurius
Résumé

Mit der «Verwaltungspraxis der Bundesbehörden» (VPB) gibt die Bundeskanzlei eine Zeitschrift heraus, die der Publikation von rechtskräftigen Entscheidungen und Verlautbarungen von grundsätzlicher Bedeutung und allgemeinem Interesse dient, welche vom Bundesrat, den Eidg. Departementen oder Ämtern der Bundesverwaltung sowie von den eidg. Rekurskommissionen ausgehen. Die Zeitschrift enthält auch Entscheide des Bundesgerichts, die dieses in seiner amtlichen Sammlung nicht publiziert hat. Schliesslich findet sich darin auch ein Teil der Rechtsprechung internationaler Behörden, welche die Schweiz betrifft. Im Folgenden wird eine Übersicht (mit Verweis auf den jeweiligen Volltext) zum kürzlich erschienen Heft 68 / VI Nr. 142 – 177 abgedruckt.

Jurius
Résumé

Im Fall «maggi.com» anerkannten sowohl das Kantonsgericht Nidwalden wie auch das Bundesgericht, dass sich unterschiedliche Schutzrechte gegenüberstehen würden. Es sei zwischen dem Namensrecht der Privatperson und den Marken-, Firmen- und Lauterkeitsrechten von Nestlé abzuwägen. Es hätten die Interessen des Weltunternehmens Vorrang. Dem Verfahren vor den Schweizer Gerichten ging ein Schiedsverfahren vor einem Administrative Panel des WIPO Arbitration and Mediation Center voraus. Das Panel entschied – anders als die Schweizer Gerichte – gegen Nestlé. Das Urteil des Bundesgerichts 4C.376/2004 vom 21. Januar 2005 wird nachstehend im Volltext wiedergegeben.