Liebe Leserinnen und Leser
Welcher grundsätzliche Rechtsstatus wird den Arbeitskampfmassnahmen Streik und Aussperrung heute zuerkannt? Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten tatsächlich für die Beurteilung der Rechtmässigkeit von konkreten Streiks oder Aussperrungen? Darf öffentlichrechtlich angestelltes Personal streiken? Dr. iur. Susanne Kuster beschäftigt sich mit der völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 28 Abs. 2 - 4 BV.
RA Mark Schweizer, LL.M., beschäftigt sich mit dem Thema «Darstellungseffekt und Risikoverhalten im Zivilprozess».
RA Ueli Grüter, LL.M., äussert sich pointiert zum Urteil (des Bundesgerichts) 4C.376/2004 vom 21. Januar 2005 betreffend «maggi.com».
Emanuela Epiney-Colombo, Richterin am Appellationsgericht des Kantons Tessin, widmet sich in ihrem Beitrag der Frage, wie unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der involvierten Personen eine erhöhte Transparenz in der Rechtsprechung erreicht werden kann («La giustizia e l´informatica nel Cantone Ticino: quale trasparenza?»).
RA Dr. iur. Andrea Flury und Dr. iur. Alexander Wittwer berichten vom achten St. Galler Internationalen Immaterialgüterrechtsforum.
Eine erfrischende Lektüre wünscht
Projektleiter Jusletter
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Résumé
Art. 28 Abs. 2–4 BV als verfassungsrechtliche Verankerung des Streiks und der Aussperrung hat nur einen Teil der vor der Verfassungsrevision anerkannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen rechtmässigen Arbeitskampf übernommen. In gewissen Aspekten ist eine Änderung der Rechtslage festzustellen. Zudem ist mit Blick auf die Streikgarantie im «UNO-Pakt I» ein Recht auf Streik und Aussperrung im Sinne eines individuellen Freiheitsrechts gewährleistet. Die völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 28 Abs. 2–4 BV führt unter anderem zur Zulässigkeit von wilden Streiks, von bestimmten Streiks im Zusammenhang mit der Unternehmenspolitik sowie von Streiks im öffentlichen Dienst.
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Die von Amos Tversky und dem Wirtschafts-Nobelpreisträger Daniel Kahneman entwickelte Prospect Theory beschreibt das menschliche Risikoverhalten. Die Prospect Theory sagt voraus, dass sich Beklagte zu ihrem Schaden risikogeneigt verhalten. Der Artikel fasst empirische Forschung und Daten zusammen, die diese Voraussage bestätigen. Beklagte müssen daher mehr als Kläger zum Abschluss eines Vergleichs ermutigt werden. Wenn aber Richterinnen und Richter dem gleichen Darstellungseffekt (framing) wie die Parteien unterliegen, ist das Gegenteil zu erwarten. Der Autor stellt die Ergebnisse einer Umfrage vor, an der 181 Richterinnen und Richter der Kantone Aargau, St. Gallen und Zürich teilgenommen haben.
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Der Entscheid «maggi.com» gipfelt in einer befremdlichen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, die sogar dem von diesem selbst aufgestellten Grundsatz widerspricht, dass bei Kollisionen von gleichen Rechten an Domain-Namen die gegenseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen und einem möglichst gerechten Ausgleich entgegenzuführen sind. Ein solcher Ausgleich führt nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vom Prinzip «first come, first served», über das gemeinsame Internet-Portal von Gleichberechtigten zur Ultima Ratio, der Enteignung mit Entschädigung.
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Le autorità giudiziarie devono trovare nuove vie per attuare il principio della trasparenza. L'autrice presenta le iniziative messe in atto nel Cantone Ticino per divulgare la giurisprudenza delle autorità giudiziarie. Come trovare un equilibrio tra il principio della pubblicità e quello del rispetto alla vita privata delle persone coinvolte in una procedura giudiziaria? Divulgare la giurisprudenza senza ledere il diritto alla sfera intima degli interessati è la sfida che le autorità giudiziarie ticinesi affronteranno nel 2005 con la pubblicazione in Internet delle loro sentenze.
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Nunmehr zum 8. Mal fand Ende Oktober 2004 das St.Galler Internationale Immaterialgüterrechtsforum IIF statt. Die Tagung leiteten Prof. Dr. Carl Baudenbacher, Präsident des EFTA-Gerichtshofs, und Fürsprecher Dr. Jürg Simon, Lehrbeauftragter für Immaterialgüterrecht an der Universität St.Gallen HSG.
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Das Bundesgericht vermeidet es auch in seinem neuesten Urteil zum Thema, präzise zu bestimmen, was ein «ausreichender Abstand» ist, der gemäss Strassenverkehrsgesetz bei schnellem Hintereinanderfahren einzuhalten ist (Art. 34 Abs. 4).
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Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde eines der beiden Entführer des im Zeitpunkt der Tat acht Jahre alten Kuvet abgewiesen und den Schuldspruch des Zürcher Geschworenengerichts vom 29. November 2002 bestätigt.
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Im Rahmen der Rechtshilfe in Strafsachen an europäische Länder können verdeckte Ermittler nur eingesetzt werden, sofern der um Rechtshilfe ersuchende Staat das zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen ratifiziert hat.
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Die von der Allianz gegen Werbeverbote im November und Dezember 2003 lancierte Kampagne mit Werbespots im Schweizer Fernsehen DRS ist laut einem Urteil des Bundesgerichts von der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) zu Recht für zulässig erklärt worden.
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Eine Waffe kann gestützt auf das Waffengesetz (WG) nur dann definitiv eingezogen werden, wenn auch die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt sind.
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Das Bundesgericht will die gesetzliche Bestimmung, wonach Beschwerden oder andere Rechtsschriften unterschrieben sein müssen, künftig strenger auslegen (Art. 30 Bundesrechtspflegegesetz).
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Der Bundesrat hat ein Abkommen mit den USA über den Zugriff auf Personendaten von Flugpassagieren genehmigt. Die Schweiz erreichte dieselben Konzessionen wie die EU. Aus Sicht des Datenschutzes ist die getroffene Lösung tragbar.
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Der Erwerb von börsenkotierten Anteilen an einer Immobiliengesellschaft durch Personen im Ausland ist künftig nicht mehr bewilligungspflichtig. Der Bundesrat hat am 4. März 2005 die entsprechende Gesetzesänderung auf den 1. April 2005 in Kraft gesetzt.
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Die Behörden, die berechtigt sind, auf die polizeilichen Informationssysteme in der Schweiz zuzugreifen, sollen die gesuchte Information künftig rascher und einfacher finden. Der Bundesrat will dazu einen so genannten Polizei-Index schaffen. Es handelt sich dabei um eine Art Inhaltsverzeichnis, das einen raschen Nachweis erlaubt, ob eine bestimmte Person in einem der Polizeisysteme verzeichnet ist.
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Das EJPD und die KKJPD sind sich einig, dass der revidierte Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches nicht wie ursprünglich vorgesehen auf den 1. Januar 2006, sondern frühestens auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt werden kann. Die Gründe für diese Verschiebung sind die erforderlichen Nachbesserungen des Strafgesetzbuches sowie die aufwändigen Umsetzungsarbeiten in den Kantonen.
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Der massive Anstieg der Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte droht dessen Wirksamkeit in Frage zu stellen. Deshalb soll die Arbeit des Gerichtshofes vereinfacht und beschleunigt werden. Der Bundesrat hat am 4. März 2005 das Protokoll Nr. 14 zur Menschenrechtskonvention gutgeheissen, das für bestimmte Beschwerden vereinfachte Verfahren einführt (Botschaft).
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Die vorliegende Zusammenstellung beinhaltet alle schweizerischen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesrats- und Departementsverordnungen sowie einzelne Artikel, die im März 2005 in Kraft treten. Die einzelnen Erlasse und Änderungen können via Links direkt abgerufen werden.
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