Fünf Mythen über Suizidhilfeorganisationen
Les services offerts par les organisations de suicide assisté sont souvent l'objet de débats sociaux, politiques et juridiques. Il est remarquable à cet égard que certains thèmes sont souvent répétés, sans que la réalité qui les sous-tend ne soit suffisamment éclairée. La contribution, sans vouloir être exhaustive, vise à soumettre à un examen approfondi cinq des mythes les plus populaires concernant les organisations d'assistance au suicide. Après analyse de leurs antécédents factuels et juridiques, ces mythes pourront être comparés à cinq antithèses. (jp)
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Fünf populäre Mythen
- 1. Erster Mythos: Suizidhilfeorganisationen beschränken ihre Tätigkeit auf Suizidhilfe
- A. Einleitung und Mythos
- B. Überlegungen
- a) Einleitung und Terminologie
- b) Vereinsadministration
- c) Patientenverfügungen und Durchsetzung von individuellen medizinischen Entscheidungen
- d) Suizidprävention und Suizidversuchsprävention
- e) Beratung zu palliativer Behandlung
- f) Öffentlichkeitsarbeit / Rechtsfortbildung
- g) Verhältnis von Mitgliederzahlen zu assistierten Suiziden
- C. Ergebnis
- 2. Zweiter Mythos: Zulässige Suizidhilfe bei psychisch kranken Personen scheitert an deren mangelnden Urteilsfähigkeit
- A. Einleitung und Mythos
- B. Überlegungen
- a) Das Moratorium bei EXIT bis ins Jahr 2004
- b) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
- c) Offene Fragen bei der Umsetzung der bundesgerichtlichen Vorgaben
- i) Der Grundsatz
- ii) Kriterium der «unheilbaren, dauerhaften, schweren psychischen Beeinträchtigung»
- iii) Feststellung der Urteilsfähigkeit durch «vertieftes psychiatrisches Fachgutachten»
- iv) Zwang zum Beizug eines Psychiaters
- d) Überlegungen zu den Grundsätzen zum Behandlungsabbruch
- e) Eigene Stellungnahme
- C. Ergebnis
- 3. Dritter Mythos: Tatherrschaft bedeutet stets aktive Handlungsherrschaft
- A. Einleitung und Mythos
- B. Überlegungen
- a) Die Tätigkeit der Suizidhilfeorganisationen
- b) Der Fall des bereits geöffneten Infusionshahns (Bezirksgericht Dielsdorf)
- c) Die Probleme der nach traditionellem Verständnis festgestellten Tatherrschaft
- d) Möglichkeit der Tatherrschaft durch passive Beherrschbarkeit des Geschehens?
- C. Ergebnis
- 4. Vierter Mythos: Das Verbot selbstsüchtiger Beweggründe schliesst das Erzielen eines Einkommens aus
- A. Einleitung und Mythos
- B. Überlegungen
- a) Die Grundlagen: Was ist Selbstsucht und wann beginnt diese?
- b) Beurteilung von materiellen Vorteilen der involvierten Personen
- i) Selbstsucht in der Innenansicht (Motivation) im Gegensatz zur Selbstsucht in der Aussenansicht (Materielles)
- ii) Entschädigung rein administrativen Aufwands und Spesen
- iii) Entgegennahme von Spenden, Vermächtnissen und Erbeinsetzungen
- iv) Honorare, Arbeitslohn und andere über die (blosse) Aufwand- und Spesenentschädigung hinausgehende Vergütungen
- c) Beurteilung ideeller und affektiver persönlicher Vorteile der involvierten natürlichen Personen
- C. Ergebnis
- 5. Fünfter Mythos: Die Tätigkeit der Suizidhilfeorganisationen muss spezialgesetzlich geregelt werden
- A. Einleitung und Mythos
- B. Überlegungen
- a) Einschränkung
- b) Die Schweizerische Regelung ist international kein «Unikum»
- c) Der Schweizer Souverän steht hinter einem liberalen Suizidhilferecht
- d) Verbot der Suizidhilfe stünde im Konflikt mit verfassungsmässig geschützten Rechten
- e) Der Bundesrat hat nach umfassender Prüfung festgestellt, dass keine Handlungsnotwendigkeit besteht
- C. Ergebnis
- III. Gegenthesen und weiterer Diskussionsbedarf
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