Schadenersatz und Sanktionsbemessung
Zur Stärkung des private enforcement des Kartellrechts
Im Gegensatz zum Kartellverwaltungsrecht führt das Kartellzivilrecht ein Schattendasein. In einem aktuellen Entscheid hat die WEKO für die gegen das Kartellgesetz verstossenden Unternehmen den Anreiz gesetzt, Schadenersatz an die Geschädigten zu zahlen, indem sie infolge solcher Ersatzzahlungen die Sanktion reduziert hat. Der Beitrag ordnet diese Sanktionsreduktion in die bestehenden Bemessungskriterien ein und erörtert die Voraussetzungen sowie das Ausmass der konkret zu erwartenden Reduktion. Mit diesem neuen Instrument kann ein Beitrag zur Förderung des Kartellzivilrechts geleistet werden.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Private enforcement im Schatten des public enforcement
- 2. Anreiz zur zivilrechtlichen Entschädigung
- 3. Rechtsgrundlagen für die sanktionsmindernde Berücksichtigung von Schadenersatzleistungen de lege lata
- 3.1. Ratio legis von Art. 49a Abs. 1 KG
- 3.2. Vergleich mit dem Strafrecht sowie dem europäischen Wettbewerbsrecht
- 3.3. Denkbare anwendbare Normen
- 4. Voraussetzungen und Ausmass der Sanktionsreduktion infolge Schadenersatzleistung
- 4.1. Abstrakter Rahmen
- 4.2. Konkrete Bemessung der Reduktion
- 4.2.1. Berechnungsmethode
- 4.2.2. Konkrete Kriterien
- 4.2.2.1. Ausgangspunkt: Ausmass der finanziellen Kompensation
- 4.2.2.2. Pönaler Zweck der kartellrechtlichen Sanktion
- 4.2.2.3. Bonusregelung (Selbstanzeige)
- 4.2.2.4. Verhältnismässigkeitsprinzip
- 4.3. Schlussfolgerung
- 5. Geltendmachung der Sanktionsreduktion (Verfahren)
- 6. Exkurs: Schadenersatzleistungen nach einem WEKO-Entscheid
- 6.1. De lege lata
- 6.2. De lege ferenda
- 7. Fazit
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare