Thomas Koller
(Besprechung von BGE 126 III 337 ff.)
Auch ein Mitglied der „erweiterten Direktion“ einer Unternehmung übt nicht unbedingt eine höhere leitende Tätigkeit aus, die zur Unanwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13.3.1964 (Arbeitsgesetz; ArG; SR 822.11) führen würde. Massgebend sind nicht die in der Unternehmung verwendeten Titel, sondern die effektiv ausgeübten Verantwortlichkeiten. Für geleistete Überzeitarbeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ArG hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf den (anteilmässigen) Basislohn sowie auf einen Lohnzuschlag von 25 %. Diese Regelung ist zwingendes Recht.
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Rechtsgebiete: Arbeitsrecht
fel.
Rechtsmissbrauch durch den Arbeitnehmer
Das gesetzliche Verbot, Ferienansprüche durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abzugelten, ist zwar zwingender Natur, doch kann sich die Berufung darauf unter Umständen als rechtsmissbräuchlich erweisen. Das Bundesgericht hat Rechtsmissbrauch im Falle eines Arbeitnehmers bejaht, der in Kenntnis der Rechtslage aus eigennützigen Motiven dem Arbeitgeber eine unzulässige Abgeltungsvereinbarung vorgeschlagen und im Nachhinein geltend gemacht hatte, die Abrede verstosse gegen zwingendes Gesetzesrecht.
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Rechtsgebiete: Arbeitsrecht
Paul Eitel
In BGE 126 III 219 ff. hat das Bundesgericht entgegen der Auffassung der beiden Vorinstanzen entschieden, dass kein Raum für die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB zwecks Förderung einer künftigen Annäherung zwischen Kind und Vater bestehe, wenn diesem gleichzeitig ein Besuchsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert wird und auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht erfüllt sind.
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Rechtsgebiete: Familienrecht. Eherecht
Lukas Bühler
An der diplomatischen Konferenz der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens, die vom 20. bis 29. November 2000 in München stattfand, wurde die Nennung von Programmen zur Datenverarbeitung entgegen dem Basisvorschlag nicht aus einer Liste von Gegenständen gestrichen, denen als solche der Erfindungscharakter abgesprochen wird. Die bisherige Rechtspraxis, welche die Patentierung von Computerprogrammen in Anwendung der allgemeinen Voraussetzungen zulässt, wurde aber nicht in Frage gestellt.
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Rechtsgebiete: Immaterialgüterrecht
Jurius
Nach rund dreissig Jahren haben die EU-Staats- und Regierungschefs letzte Woche in Nizza einen Durchbruch zur Schaffung einer einheitlichen europäischen Gesellschaftsform für Unternehmen, einer Europäischen AG, erzielt. Die Einigung betrifft vor allem die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer.
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Rechtsgebiete: Europäisches Wirtschaftsrecht
Jurius
Das schweizerische Fortpflanzungsmedizingesetz erklärt das Kindeswohl zum obersten Grundsatz. Die Daten der Samenspender sind beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen während achtzig Jahren aufzubewahren. Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es dort Auskunft über Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort, Heimatort, Nationalität, Beruf, Ausbildung und äussere Erscheinung des Spenders verlangen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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Rechtsgebiete: Recht auf Leben. Persönliche Freiheit
fel.
Gemäss Art. 74 Abs. 1 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) ist auch ein mündlich erklärter Rechtsvorschlag zulässig. Daraus folgt laut Bundesgericht, dass ein betriebener Schuldner grundsätzlich auch per Telefax Rechtsvorschlag erheben kann.
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fel.
Vorsorgliche Regelung der Obhut
Kinder sind grundsätzlich anzuhören, wenn ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ihre Angelegenheiten betrifft. Von einer Anhörung absehen darf eine Behörde nur, wenn das Alter der Kinder oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen könnte gemäss Bundesgericht allenfalls auch wegen zeitlicher Dringlichkeit von einer Anhörung abgesehen werden.
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Rechtsgebiete: Familienrecht. Eherecht
fel.
Das Bundesgericht widersetzt sich wie zuvor schon das zuständige Departement des Innern und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dem Anbau einer WC-Anlage an die in der Gefahrenzone 1 liegende Talstation des Skilifts Musella in Samnaun. Die Gemeindebehörden hatten argumentiert, die geplante Toilette werde nur von Personen benutzt, welche sich ohnehin beim Skilift aufhalten, weshalb kein zusätzliches Gefahrenpotenzial geschaffen werde. Dem wird im Urteil aus Lausanne entgegengehalten, es könnten «sich auch Personen ausschliesslich zwecks Benutzung der WC-Anlagen» in die gefährliche Gegend begeben und womöglich länger an den stillen Örtchen verweilen, «als dies von ihrer Zweckbestimmung her erforderlich wäre».
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Rechtsgebiete: Bau- und Raumplanungsrecht. Bodenrecht
fel.
800 Franken Busse für Journalisten
Das Bundesgericht hat einen Entscheid des Zürcher Obergerichts bestätigt, welches am 25. Mai 2000 einen Redaktor der «Sonntags-Zeitung» wegen der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 Strafgesetzbuch) zu einer Busse von 800 Franken verurteilt hatte (NZZ 19. 6. 00). In dem Blatt waren im Januar 1997 Auszüge aus einem vertraulichen Papier des damaligen Schweizer Botschafters in Washington veröffentlicht worden, das Strategien zur Lösung des Streits um nachrichtenlose jüdische Vermögen enthielt. Botschafter Jagmetti geriet wegen des im Papier verwendeten Vokabulars unter Druck und trat wenige Tage später zurück.
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Rechtsgebiete: Straftaten gegen den Staat, gegen die öffentliche Gewalt
fel.
Aufgehobener Freispruch des Zürcher Obergerichts
Das Obergericht muss im Falle des ehemaligen SBG-Vizedirektors Josef Oberholzer, den es wegen Verjährung von der Anklage der Geldwäscherei freigesprochen hatte, über die Bücher. Das Bundesgericht hat eine Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und den vom Kassationsgericht bestätigten Freispruch aufgehoben.
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Rechtsgebiete: Einziehung, Geldwäscherei, mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht, (Straf-)Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG), Kriminelle Organisation
fel.
Es bleibt bei zwei Monaten bedingt
Das Bundesgericht hat den Schuldspruch im Fall eines Zürcher Stadtpolizisten bestätigt, der vom Bezirksgericht und vom Obergericht wegen Missbrauchs des Telefons und versuchter Nötigung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden war (NZZ 20. 3. 98). Der damals im Verkehrsdienst tätige Beamte hatte seine ehemalige Lebensgefährtin und deren neuen Freund - beide ebenfalls Polizisten - während Wochen massiv bedroht und belästigt. Zur Verurteilung wegen versuchter Nötigung kam es wegen einer gegenüber dem Konkurrenten ausgestossenen Morddrohung. Hintergrund des Schuldspruchs wegen Missbrauchs des Telefons bilden zwei nächtliche Anrufe in der Wohnung des Paars.
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Rechtsgebiete: Straftaten gegen Ehre, Geheim- und Privatbereich