Keine Entschädigung für entgangenen Gebrauch
Die Architektenhaftung bei Baufehlern
Haben fachliche Fehler bei der Bauausführung zur Folge, dass ein Teil des neuen Hauses vorübergehend nicht genutzt werden kann, stellt dies für sich allein noch keinen Schaden im Rechtssinne dar, für den der verantwortliche Architekt aufkommen müsste. Dies entschied das Bundesgericht, welches bereits früher zum Schluss gelangt war, dass auch die blosse Beeinträchtigung des Feriengenusses keine Haftung des Reiseveranstalters auszulösen vermag (BGE 115 II 474 E.3a).
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