Christoph Brunner
The Swiss Federal Supreme Court’s decision of April 28, 2000 (Egemetal v. Fuchs; ATF 126 III 249)
In Egemetal v. Fuchs, the Swiss Federal Supreme Court (the “Court”) spelled out the notion of procedural public policy under Art. 190 para. 2 lit. e of the Swiss Private International Law (“PIL”), in connection with a challenge for lack of independence of an expert appointed by the arbitral tribunal. The Court held that in setting aside proceedings against an arbitral award rendered under Chapter 12 PIL, an award may be challenged for procedural defects, both according to the specific grounds of Art. 190 para. 2 lit. a to d PIL, and under the catch-all clause of lit. e concerning public policy. Furthermore, it confirmed the principle that the aggrieved party must notify the grounds for challenge of the arbitrator or expert to both the arbitral tribunal and the opposing party immediately upon becoming aware thereof, failing which it forfeits its right to invoke them at a later stage.
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Rechtsgebiete: Schiedsgerichtsbarkeit
Jurius
Gemäss Art. 2 der EU-Richtlinie 93/16 vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte anerkennt jeder EU-Mitgliedstaat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. In einem neuen Entscheid von letzter Woche hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften seine bisherige Rechtsprechung im Zusammenhang mit einem argentinischen Ärztediplom ergänzt.
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Rechtsgebiete: Europarecht
Jurius
Der Bund will hinsichtlich zahlreicher politischer, juristischer und technischer Fragen im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft schnell handeln und Massnahmen gegen eine digitale Spaltung der Gesellschaft treffen. So läuft beispielsweise bereits eine noch bis Ende Oktober dauernde Vernehmlassung zur „Bildungsinitiative für die Informationsgesellschaft“. Im Bereich des E-Voting - Stimmen und Wählen per Internet - ist vorgesehen, noch dieses Jahr eine Vorlage für die Schaffung der nötigen gesetzlichen Grundlagen für erste Pilotversuche in die Vernehmlassung zu geben. Der Start eines virtuellen Amtsschalters soll bis Ende 2001 erfolgen. Vorbehalten bleibt die Bewilligung der Budgets durch das Parlament.
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Rechtsgebiete: E-Government
Jurius
Ende August 2000 hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn Entwurf und Botschaft für ein Informations- und Datenschutzgesetz verabschiedet. Das „kombinierte“ Gesetz bezweckt, die Öffentlichkeit der Verwaltung zu fördern und Schutz vor Missbrauch von Personendaten zu gewähren. Die Einführung des „Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt“ führt zur Umkehr des heute praktizierten Prinzips der „Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt“. Dieser Paradigmenwechsel soll auf Verfassungsstufe vollzogen werden. Mit einer Änderung der Kantonsverfassung soll jeder Person ein subjektives und durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährt werden. Vorgesehen ist, dass die Vorlage in der November- und Dezembersession vom Parlament behandelt wird. Das Inkrafttreten der Änderungen ist auf den 1. Juli 2001 geplant. Damit wäre der Kanton Solothurn - nach dem Kanton Bern – der zweite Kanton, welcher das Öffentlichkeitsprinzip einführt.
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Rechtsgebiete: Datenschutz
Jurius
Letzte Woche veröffentlichte das Bundesamt für Polizei (BAP) seinen 73 Seiten umfassenden Jahres- bzw. Lagebericht 1999. Dieser befasst sich - neben der Organisierten Kriminalität aus den GUS-Staaten und der Ecstasy-Thematik - insbesondere auch mit den kriminologischen Phänomenen im Umfeld des Rotlichtmilieus. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick geben über die im Bericht gemachten Ausführungen zu den juristischen Rahmenbedingungen der legalen Ausübung der Prostitution.
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Rechtsgebiete: Strafrecht
fel.
Wohl verlangt das Zivilgesetzbuch zwingend, dass die künftigen Adoptiveltern dem Kind zunächst «während wenigstens zweier Jahre Pflege und Erziehung erwiesen haben». Doch auch wenn ein solches Pflegeverhältnis Kontinuität und Stabilität voraussetzt, wird es nicht durch jede Abwesenheit der Eltern oder des Kinds unterbrochen. Es kann vielmehr selbst dann bestehen bleiben, wenn der künftige Adoptivvater auszieht, aber weiterhin durch regelmässige Besuche in engem Kontakt zum Kind bleibt. Unter diesen Umständen bleibt aus Sicht des Bundesgerichts eine gemeinschaftliche Adoption möglich, sofern sie weiterhin dem Wohl des Kinds dient. Dies gilt selbst dann, wenn es im Verlaufe des Adoptionsverfahrens zur Scheidung kommt.
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Rechtsgebiete: Familienrecht. Eherecht
Franz Kummer
Prof. Dr. Eugen Bucher (em.) stellt der interessierten Leserschaft im Internet mit einer Website einen Zugang zu seiner umfangreichen Publikationsliste sowie zu ausgewählten Schriften zur Verfügung.
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Rechtsgebiete: Publikationen