Das Verfassungsgericht als Messeorganisator?
Weist die Leitung der Schweizer Mustermesse AG oder ein von ihr eingesetztes Gremium einen Aussteller ab, dann ist dies kein hoheitlicher Akt, der mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden kann. Dieses ist daher auf die Eingabe der Inhaber einer Kunstgalerie nicht eingetreten, die sich darüber beklagen wollten, dass ihnen für die Jahre 1999 und 2000 ein Standplatz an der Art Basel verweigert wurde.
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