Gesetzliches «entweder oder»
Gewährleistung schliesst Anfechtung aus
Liefert ein Verkäufer mangelhafte Ware, dann kann der Käufer entweder auf Gewährleistung bestehen oder aber einen Willensmangel geltend machen und insbesondere den Vertrag wegen absichtlicher Täuschung anfechten (Art. 197ff und Art. 23ff Obligationenrecht).
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