Auskunftspflicht im Schadensfall
Versicherte müssen sich nicht selber denunzieren
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, im Schadensfall der Versicherung Auskünfte zu erteilen, die dieser einen Rücktritt vom Vertrag ermöglichen sollen, weil seinerzeit beim Abschluss des Vertrags wesentliche Informationen nicht angezeigt worden waren (Art. 6 Versicherungsvertragsgesetz).
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