Code und Karte genügen nicht
Das Bundesgericht hat die Klage eines Bankkunden gutgeheissen und die Migros-Bank dazu verpflichtet, ihm 15’700 Fr. samt Zins zurückzuzahlen, die mit seiner M-Kontokarte abgehoben worden waren. Dabei hatte der unbekannte Geldbezüger über den PIN-Code verfügt und sich zudem auf Verlangen mit einem Führerschein ausgewiesen. Zivilgericht und Appellationsgericht Basel-Stadt hatten die Klage abgewiesen, da die Bank die erforderlichen Identitätskontrollen vorgenommen habe.
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