Liebe Leserinnen und Leser
Dr. Markus Vischer geht der Frage nach, ob Art. 185 OR auf Unternehmenskaufverträge anwendbar ist und gibt Tipps zu diesbezüglichen vertraglichen Regelungen («Übergang von Nutzen und Gefahr beim Unternehmenskaufvertrag»).
Prof. Dr. iur. Diemut Majer und Dr. theol. Dr. phil. Hans Jürgen Wiegand rezensieren den vor kurzem erschienenen Band der «Neueren schweizerischen Verfassungsgeschichte» von Alfred Kölz.
Ludwig A. Minelli thematisiert den Schutz der Suizidfreiheit durch die EMRK.
Peter Josi bespricht ein Urteil des Bundesgerichts, das die spontane Betreibung der Gegenpartei für mit dem Anwaltsgesetz (BGFA) vereinbar erklärt.
Am 19.12.2003 verabschiedete das Parlament das Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES). Im Hinblick auf dessen Inkrafttreten (1.1.2005) publiziert das BAKOM die Entwürfe der Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz (VZertES und TAV) sowie deren Erläuterungen.
Mit besten Grüssen
Nils Güggi
Koordination Jusletter
Abstract
Unternehmenskaufverträge enthalten in der Praxis meist nur rudimentäre Vorschriften über den Übergang von Nutzen und Gefahr. Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag zuerst mit der Frage, ob Art. 185 OR überhaupt auf Unternehmenskaufverträge anwendbar ist, ob sie nun als Share oder Asset Deal, «traditionell» oder in der Form der Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz abgewickelt werden. Er weist auf die Wichtigkeit einer vertraglichen Regelung hin und zeigt auch, mit welchen übrigen Klauseln im Unternehmenskaufvertrag eine solche Klausel zu harmonisieren ist. Schliesslich analysiert er auch die Bedeutung von Klauseln über einen «rückwirkenden» Verkauf oder über eine «rückwirkende» Inkraftsetzung des Unternehmenskaufvertrages.
Abstract
Der Autor widmet sich dem Schutz der Suizidfreiheit durch die Europäische Menschenrechtskonvention und zeigt auf, wie sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu dieser Frage äussert.
Abstract
Bei dem vorliegenden Werk handelt es sich um den zweiten Band der «Neueren schweizerischen Verfassungsgeschichte». Der erste Band erschien i. J. 1992: Er behandelte die «Grundlinien» vom Ende der Alten Eidgenossenschaft bis zum Jahre 1848. Über diese erste Epoche gab der Verfasser i. J. 1992 ein «Quellenbuch» heraus; eine (zweite) Quellenpublikation über den späteren Zeitraum erfolgte i. J. 1996, sodass nunmehr ein geschlossenes Gesamtwerk vorliegt. Nach dem Tode des Verfassers im Jahre 2003 wurde das genannte Buch durch einen Stab von Mitarbeitern einer Endredaktion unterzogen und teilweise ergänzt.
Abstract
Die Medienfreiheit ist eines der grundlegendsten Menschenrechte überhaupt. Obwohl seit 50 Jahren als solches anerkannt, ist sie in weiten Teilen der Welt noch nicht verwirklicht: Aus «kulturellen» Gründen etwa, oder aus «Sicherheitsgründen».
Abstract
Ein Rechtsanwalt verstösst nicht gegen die Berufsregeln im neuen eidgenössischen Anwaltsgesetz (BGFA), wenn er die Gegenpartei ohne Vorankündigung betreibt.
Abstract
Bei der Bemessung der Höhe einer Busse ist laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts von den Nettoeinnahmen des Straftäters auszugehen und nicht etwa von seinen Bruttoeinkünften.
Abstract
Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wurden bisher Arbeitslose, deren Ferienanspruch in Form eines Lohnzuschlages abgegolten wurde, so behandelt, wie wenn sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses effektiv Ferien bezogen hätten: Die Ferienzeit wird ihnen als Beitragszeit angerechnet (BGE 112 V 220).
Abstract
Das Bundesgericht gibt den Kantonen vor, wie sie Vorsorge- und Versicherungsleistungen zu besteuern haben, um eine unzulässige Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Abstract
Das Bundesgericht hat die definitive Einziehung von insgesamt zehn Schusswaffen bestätigt, die im Februar 1999 von der Kantonspolizei Luzern beschlagnahmt worden waren.
Abstract
Wer als alleinstehende Person ein Kleinkind adoptieren will, dem steht dafür nicht allzu viel Zeit seines Lebens zur Verfügung: Vor dem Alter von 3 Jahren erlaubt das Zivilgesetzbuch die Einzeladoption nicht (Art. 264 b Abs. 1). Und schon zehn Jahre später wird die Zeit knapp, da laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts die Altersdifferenz zum adoptierten Kind keine 45 Jahre betragen darf.
Abstract
Die SKOS unterzieht ihre Empfehlungen zur Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) einer Teilrevision. Am 8. Juli hat die Geschäftsleitung der SKOS eine Revisionsvorlage gutgeheissen und gibt diese in die Vernehmlassung. Diese Vorlage berücksichtigt Erfahrungen und Erkenntnisse, wie sie seit der letzten Revision aus dem Jahre 1998 gewonnen wurden und begegnet den Herausforderungen, welche wachsende Fallzahlen und Finanzknappheit der öffentlichen Hand an die Sozialhilfe stellen. Die Revision strebt überdies die Erhaltung und Stärkung einer einheitlichen schweizerischen Sozialhilfepraxis an.
Abstract
Der folgende Beitrag gibt den Volltext des Entwurfs vom 1. Juni 2004, den der Bundesrat zur Verordnung über die elektronische Signatur VZertES verfasst hat, wieder. Die Anerkennung sowie auch die Pflichten der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten werden festgelegt. Gleichzeitig enthält der Entwurf Ausführungen über die Generierung und Verwendung von Signatur- und Signaturprüfschlüsseln. Ein wichtiger Abschnitt befasst sich mit den Bestimmungen zu den Sicherheitsvorkehrungen, der Haftung für Signaturschlüssel.
Abstract
Die Struktur der neuen Verordnung (VZertES) entspricht weitgehend derjenigen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES) und übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen der Verordnung vom 12. April 2000 über die Dienste der elektronischen Zertifizierung (ZertDV). Auf diese Bestimmungen wird in den folgenden Erläuterungen eingegangen.
Abstract
Der Entwurf der Technischen und administrativen Vorschriften über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur präzisiert soweit als nötig und zulässig die in Gesetz und Verordnung definierten Voraussetzungen und grundlegenden Anforderungen, die eine Anbieterin von Zertifizierungsdiensten (CSP), die qualifizierte elektronische Zertifikate ausstellt oder andere Dienste im Bereich der elektronischen Signatur bereitstellt, erfüllen muss, um anerkannt zu werden.
Abstract
Im Jahr 2001 wurden die Technischen und administrativen Vorschriften (TAV) über die Dienste der elektronischen Zertifizierung erarbeitet. In der Folge internationaler Veröffentlichungen von Normen mit genauer Beschreibung der Politiken, Praxis und Organisation der Anbieter von Zertifizierungsdiensten fand eine Gegenüberstellung statt, die wesentliche Unterschiede zwischen den internationalen Veröffentlichungen und den TAV feststellte. Um die Analyse und Evaluation dieser Unterschiede sowie um die Möglichkeiten der Anpassung der bestehenden TAV geht es in diesen Erläuterungen.
Abstract
Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bestätigt in einem neuen Urteil, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) im Asylverfahren am Flughafen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen kann; dies ist im revidierten Asylgesetz nicht mehr ausdrücklich vorgesehen. Die asylsuchende Person kann in diesem Fall wie bisher bei der ARK ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einreichen. Nachfolgend wird das Urteil vom 29. Juni 2004 im Volltext wiedergegeben.
Jusletter