Das Existenzminimum des Konkubinatspartners
Halber Grundbetrag für Ehegatten
Bei der Bemessung des Existenzminimums eines Schuldners, der im Konkubinat lebt, aber keine Kinder hat, darf das Betreibungsamt grundsätzlich von der Hälfte des für Ehepaare geltenden Ansatzes ausgehen. Das Bundesgericht lehnt es in einem neuen Leitentscheid ab, in solchen Fällen bei der Lohnpfändung den für alleinstehende Schuldner vorgesehenen höheren Grundbetrag anzuwenden.
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